Strafbare Handlung gegen Leib und Leben – Tötungsdelikte

Die Tötungsdelikte sind in Art. 111 bis Art. 117 StGB geregelt. Bei den Tötungsdelikten handelt es sich um Erfolgsdelikte. Sie werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikt).

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

Nach StGB 111 ist wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu bestrafen, wer vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Tod tritt mit dem Hirntod ein.

Das Erfordernis des Vorsatzes wird in StGB 111 ausdrücklich genannt in Abgrenzung zu Art. 117 StGB. Nach Art. 12 Abs. 1 StGB ist jede Tat nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wenn nicht das Gesetz auch die fahrlässige Ausführung mit Strafe bedroht. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen, hat also eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Wo Vorsatz verlangt, genügt Eventualvorsatz; hier nimmt der Täter den Erfolg, den er als möglich voraussieht, billigend in Kauf, auch wenn er ihn, im Gegensatz zum direkten Vorsatz, nicht als solchen anstrebt.

Mord (Art. 112 StGB)

Wegen Mordes ist nach StGB 112 mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu bestrafen, wer eine Tötung besonders skrupellos ausführt, wenn namentlich der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung.

Besonders verwerflich ist eine krass egoistische Tat, z.B. beim Eliminationsmord, beim Mord des reichen Erblassers (vgl. aber Art. 540 ZGB: Erbunwürdigkeit) oder dem Mord zur Fluchtsicherung. Ausserordentliche Grausamkeit liegt vor, wenn dem Opfer mehr oder größere Leiden (physisch oder psychisch) zufügt, als sie mit der Tötung sowieso einhergehen; auch wenn jemand sich das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann heimtückisch hinzumorden, ist das eine besonders verwerfliche Art der Ausführung.

Alle Merkmale sind insgesamt zu betrachten; aus einem Qualifikationsmerkmal ergibt sich deshalb nicht zwingend eine Qualifikation als Mord.

Die Qualifizierung muß sich aus der Tat selbst ergeben. Es handelt sich um persönliche Verhältnisse i.S.v. Art. 26 StGB. Gefährlichkeit ist kein selbständiges Qualifizierungsmerkmal.

Totschlag (Art. 113 StGB)

Wegen Totschlags muss sich nach Art. 113 StGB verantworten, wer den Tod eines anderen in heftiger Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung verursacht; die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.

Heftige Gemütsbewegung ist Affekt (sthenischer oder asthenischer Affekt); sie ist entschuldbar, wenn sie objektiv gerechtfertigt, menschlich verständlich erscheint (der Täter darf die Konfliktsituation, wenn dem Affekt eine solche zugrunde liegt, nicht selbst verursacht haben).

Handeln unter grosser seelischer Belastung bezeichnet nicht wie der Affekt ein plötzliches, sondern ein sich langsam aufbauendes Phänomen; auch das muss objektiv entschuldbar sein.

Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB)

Nach StGB 114 wegen Tötung auf Verlangen ist zu bestrafen, wer die Tat aus achtenswerten Beweggründen – namentlich aus Mitleid – auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen ausführt. Der Getötete muss urteilsfähig gewesen sein.

Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB)

Beilhilfe zum Selbstmord liegt nach StGB 115 vor, wenn der Täter aus selbstsüchtigen Motiven jemanden zum Selbstmord verleitet oder dabei Hilfe leistet. Wenn der Selbstmord ausgeführt oder jedenfalls versucht wurde, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (ohne den Versuch ist die Beihilfe nicht strafbar).

Selbstsüchtig handelt, wer egoistische Motive wie z.B. den Wunsch nach Profit oder Befreiung eines lästigen Menschen hat; ansonsten ist Beihilfe zum Suizid straflos.

In Abgrenzung zu StGB 114 muss das Opfer die alleinige Tatherrschaft haben.

Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)

Fahrlässige Tötung liegt nach StGB 117 vor, wenn der Tod eines andern in pflichtwidriger Sorgfaltsverletzung verursacht.

Bei Tötung durch Verkehrsregelverletzung ist Art. 90 SVG anwendbar. Wenn andere Personen als das Opfer gefährdet wurden, dann ist mit Art. 117 StGB Idealkonkurrenz anzunehmen.

Duri Bonin

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