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Endlich die Wahrheit über die Staatsanwaltschaft – Transkript des Live-Podcasts mit Kantonsrichter Patrick Guidon am Tag der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen 2022

Liebe Patrick Guidon Duri Bonin: Wenn Du irgendwo inere Südbar über mich stolpere würsch, wie würsch du dich vorstelle? Patrick Guidon: Also wenn miar üs privat kennalerna würdand, denn würd i glaubs nit in erster Linia erwähna, dass i Richter bin. I würd Diar endar öppis us minam Privatleba verzella, zum Biispiel, dass i mi sit vielna Johr bi „Hand für Afrika“ engagiara, ama Hilfswerk do ind dr Stadt St. Galla. Miar bauand vor allem Kindergärta und Schuala im Senegal, woni als Projektleiter au regelmässig in Afrika gang go bsuacha.  Fakt isch aber, du bisch Kantonsrichter: Was triibt dich als

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Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind in Art. 187 bis Art. 200 StGB geregelt. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren. Die Strafe entfällt bei einer Altersdifferenz von maximal drei Jahren. Wenn der Täter bei der Tat unter 20 Jahre alt ist, das Opfer mehr als 3 Jahre jünger, aber besondere Umstände vorliegen, kann der Richter von Strafe absehen, ebenso wenn die Beteiligten heiraten. Bei Sachverhaltsirrtum (d.h. dem Glauben, das Opfer sei alt genug), entfällt die Strafe (Art. 13 StGB); war der Irrtum fahrlässig, ist die Strafe aber Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder

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Urkundendelikte

Der Begriff der „Urkunde“ wird in Art. 110 Ziff. 4 StGB definiert: „Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.„ Es handelt sich um Aufzeichnungen, d.h. in irgendeiner Form konservierende Gegenstände, nicht um Aussagen und dergleichen (erfasst sind Schriften, d.h. für eine Personenmehrheit verständliches System von Symbolen; ferner Computerurkunden, d.h. in nicht direkt lesbarer, codierter Form auf einen Datenträger gespeicherte Informationen, und sogenannte Zeichen, das sind Symbole, deren Aussagekraft davon abhängt, dass sie

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Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich

Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich sind in Art. 179 bis Art. 179novies StGB geregelt. Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) Eine Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) begeht, wer unberechtigterweise eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Schriften etc. müssen verschlossen sein (Briefe usw.), weshalb E-Mails nicht erfasst sind. E-Mails sind auch dann nicht erfasst, wenn sie verschlüsselt sind. Auch offene Schriften in einer Schublade sind nicht verschlossen im Sinne von Art. 179 StGB. Nur das unberechtigte Öffnen ist erfasst; zum Öffnen befugt ist in der Regel der Leiter einer Organisation für an

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