Anwält:innen unterstehen wie Ärzte oder Geistliche einem strengen Berufsgeheimnis. Sie dürfen deshalb niemanden von ihren Fällen oder Klienten:innen erzählen. Dieses Geheimnis gilt absolut. Also auch gegenüber nahen Angehörigen wie Ehepartner und Eltern der beschuldigten Person.
Strafbarkeit bei Verletzung des Anwaltsgeheimnis
Häufig verstehen gerade nahe Angehörige nicht, warum der Anwält:in der beschuldigten Person sie nicht einfach informieren kann. Aber der Anwält:in würde sich strafbar machen (Art. 321 StGB) und zudem das Vertrauen der beschuldigten Person hintergehen.
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Strafverteidiger:innen dürfen die Angehörigen der beschuldigten Person erst informieren, wenn
- sie die Einwilligung der beschuldigten Person eingeholt haben,
- das Informieren mit den Interessen der beschuldigten Person vereinbar erscheint und
- der Stand der Strafuntersuchung dies zulässt.
Keine Weisungsrecht von Dritten
Strafverteidiger:innen dürfen auch keine Weisungen von Dritten entgegen nehmen, wie sie die Strafverteidigung führen sollen. Denn das Mandatsverhältnis besteht alleine mit der beschuldigten Person und zwar selbst dann, wenn Drittpersonen für die Anwaltskosten aufkommen. Deshalb hat auch die beschuldigte Person das alleinige Weisungsrecht und der Anwält:in ist zwingend dessen Interessen verpflichtet.