#147 Annäherung an die Wahrheit (Art. 6 StPO)

Das Strafverfahren dient der Ermittlung der Wahrheit. Hierzu muss der Sachverhalt möglichst umfassend aufgeklärt werden. Anders als im Zivilprozess sollten deshalb die Strafbehörden von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vornehmen und die Beweise erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind.

Art. 6 StPO Untersuchungsgrundsatz

  1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
  2. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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  • Interview aus dem Gefängnis
  • Frag den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger

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