Damit Strafverteidiger:innen ihre Aufgabe erfüllen können, stehen ihnen folgende Rechte zu:
- Freier und unüberwachter Kontakt mit der beschuldigter Person. Strafverteidiger:innen können, auch wenn die beschuldigte Person in Untersuchungshaft ist, ungestört und unbeaufsichtigt mit dem Mandanten mündlich, schriftlich und per Video kommunizieren.
- Strafverteidiger:innen muss genügend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung eingeräumt werden.
- Sie haben unbeschränkte Einsicht in die Untersuchungsakten, denn sie benötigen zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe umfassenden Information über alles, was Gegenstand der Strafuntersuchung ist.
- Strafverteidiger:innen dürfen an den Einvernahmen der beschuldigten Person und der Zeugen:innen teilnehmen und können Ergänzungsfragen stellen.
- Sie können Beweisanträge zugunsten der beschuldigten Person stellen.
- Strafverteidiger:innen haben ein Mitspracherecht bei der Bestellung von Sachverständigen und Gutachtern.
- Auch können sie unter Umständen ein Privatgutachten einholen oder eigene Ermittlungstätigkeiten tätigen, indem sie zum Beispiel nach Entlassungszeugen:innen suchen.
Was dürfen Strafverteidiger:innen nicht?
Strafverteidiger:innen dürfen in der Verteidigungsarbeit auf keinen Fall strafbare Handlungen begehen. Also die Beeinflussung von Zeugen, die Vernichtung von Beweismitteln, das Herausschmuggeln von Gegenständen aus oder ins Gefängnis, Hehlerei oder Geldwäscherei bilden eine Grenze, die nicht überschritten werden darf. Begehen Anwält:innen solche Handlungen, können sie selbst im Gefängnis landen und/oder ihre Anwaltszulassung verlieren.