Heiraten oder nicht? In Beantwortung dieser Frage sind wir freier denn je: Weggefallen sind insbesondere die strafrechtlichen Folgen für Unverheiratete – heute können Paare auch ohne Trauschein zusammen leben.
Der Schritt zum Ja-Wort ist deshalb immer mehr Gegenstand des Abwägens. Zunächst selbstverständlich einmal unter den persönlichen Gesichtspunkten wie Religion, Wertvorstellungen oder Romantik. Dies sind die zentralen Bestandteile der Entscheidfindung, welche Ihnen niemand abnehmen kann. Was ich Ihnen jedoch aufzeigen kann und mit dem vorliegenden Blogbeitrag versuche, ist ein Blick aus rechtlicher Sicht: Was sind die hauptsächlichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Ehe und dem Konkubinat?
Name und Bürgerrecht gemeinsamer Kinder
Ehepartner behalten ihre bisherigen Familiennamen grundsätzlich. Sie können aber auch einen der beiden Nachnamen als Familiennamen wählen, den dann auch die künftigen Kinder tragen. Behalten beide ihren Namen, wird für die künftigen Kinder einer der Namen als Nachname bestimmt.
Etwas anders beim Konkubinat: Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, trägt das Kind den Namen der Mutter. Haben die Eltern gemeinsames Sorgerecht, so können sie für das Kind einen der Ledignamen als Nachnamen bestimmen. Die Namenswahl gilt auch für alle gemeinsamen Kinder, die später noch folgen. Die Erklärung der Namenswahl nimmt das Zivilstand entgegen.
Das Schweizer Bürgerrecht erhalten Kinder, wenn mindestens ein Elternteil Schweizer Bürger ist, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (Art. 1 Abs. 1 BüG). Ist nur der Vater Schweizer muss das Kindsverhältnis anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein (Art. 1 Abs. 2 BüG).
Sorgerecht gemeinsamer Kinder
Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie bestimmen so unter anderem gemeinsam den Vornamen des Kindes, haben das Recht und die Pflicht, für die Kinder Entscheidungen zu treffen, sie zu betreuen, zu erziehen etc.
Anders im Konkubinat: Das Gesetz sieht das gemeinsame Sorgerecht zwar als Regelfall vor, unverheiratete Eltern müssen jedoch eine gemeinsame Erklärung abgeben, damit dieses zustande kommt (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Bis dahin steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB).
Ausländerfragen
Lebt ein Ehegatte bei der Eheschliessung noch im Ausland, stellt sich die Frage nach einem möglichen Aufenthaltsrecht in der Schweiz, denn ein solches bekommt man nicht automatisch mit der Heirat. Vielmehr muss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden. Die Fremdenpolizei prüft sodann, ob aus strafrechtlicher Sicht nichts vorliegt, ob es sich nicht um eine Scheinehe handelt und ob keine Fürsorgeabhängigkeit droht.
Nach drei Jahren Ehe mit einem Schweizer Bürger und fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz kann die erleichterte Einbürgerung beantragen werden. Nach fünf Jahren Ehe hat man Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Alle diese drei Vorteile bestehen für Konkubinatspaare nicht.
Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuer
Ehegatten werden gemeinsam besteuert; dies bedeutet, dass deren Einkommen zusammengezählt werden. Wegen der progressiven Steuertarife müssen sie dadurch höhere Steuern bezahlen. Konkubinatspartner werden getrennt als Alleinstehende besteuert.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
In den meisten Kantonen sind Ehegatten von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit, während Konkubinatspartner keine Erbschafts- und Schenkungssteuerprivilegien geniessen.
Erbrecht
Ehegatten sind gesetzliche Erben (Art. 462 ZGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft hat (Pflichtteil). Eine Enterbung ist nur in gravierenden Fällen möglich.
Konkubinatspartner hingegen haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Damit die Partner voneinander erben können, muss ein Testament verfasst werden. Dabei müssen die Pflichtteile von Nachkommen und Eltern berücksichtigt werden und es fallen Steuern an.
AHV-Renten
Nach dem Eintritt ins Rentenalter kann sich der Verzicht auf eine Heirat auszahlen: Aufgrund der sog. Plafonierung kriegen verheiratete Paare eine tiefere Rente als Konkubinatspaare.
Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ist dagegen in jedem Fall an den Trauschein gebunden. War man mit dem Partner nie verheiratet, kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen.
Bei der Waisenrente spielt es hingegen keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Pensionskasse
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, wenn er ein Kind zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Selbst ein geschiedener Ehegatte erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.
Bei Konkubinatspartnern hängt es vom Reglement der Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Sind keine Leistungen vorgesehen, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen werden.
Trennung/Scheidung
Trennt sich ein Ehepaar, so sieht das Gesetz Eheschutzmassnahmen vor und die Regeln des Scheidungsrechts kommen zur Anwendung (Scheidungsfolgen gem. Art. 119 ff. ZGB). Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (AHV , PK) werden ausgeglichen, je nach Umständen wird der wirtschaftlich schlechter gestellten Partei nachehelicher Unterhalt zugesprochen (Art. 125 ff. ZGB). Kinderbelange (Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Betreuungsunterhalt etc.) werden im Scheidungsurteil geregelt (Art. 133 f. ZGB).
Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge und es findet kein Vorsorgeausgleich statt. Was aber dem kinderbetreuenden Konkubinatspartner zusteht, ist der sog. Betreuungsunterhalt als Entschädigung für entgangenes Einkommen während der Kinderbetreuung. Um die Trennung vom Konkubinatspartner möglichst reibungslos zu gestalten, sollte im Voraus eine Unterhaltsregelung für Kinder vereinbart werden. Das gibt dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit, die vereinbarte Kinderalimente sofort einzutreiben bzw. von Gemeinde bevorschussen zu lassen. Idealerweise regelt man auch Betreuung, Obhut und den persönlichen Verkehr im Voraus.
Der Konkubinatsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen. Diese muss nicht vom einem Notar beurkundet werden, soweit nicht zusätzlich erbvertragliche Anordnungen darin enthalten sind. Die Unterhaltsregelung für Kinder muss von der KESB genehmigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Fazit
In rechtlicher Hinsicht haben sowohl das Konkubinat wie auch die Ehe ihre Vor- und Nachteile. Für eine umfassende Interessensabwägung muss die konkrete Situation betrachtet und die entsprechenden Interessen gewichtet werden. Seit der jüngsten Gesetzesrevison lässt sich jedoch konstatieren, dass sich die Argumente zugunsten der Ehe verschoben haben, da mit dieser die Autonomie der Konkubinatspartner massiv beschnitten wurde.