Nachdem wir im letzten Beitrag geklärt haben, wann das Jugendstrafrecht Anwendung findet, wollen wir die Behörden des Jugendstrafrechts betrachten:
Jugendanwaltschaft
Der Jugendanwaltschaft obliegt die Führung der Strafuntersuchung gegen Personen, welche im Alter von 10 bis 18 Jahren möglicherweise eine strafbare Handlung begangen haben.
Polizei
Unterstützt wird die Jugendanwaltschaft hierbei von der Polizei.
Sozialarbeit
Ebenfalls wird die Jugendanwaltschaft durch SozialarbeiterInnen unterstützt. Diesen obliegen namentlich die Umfeldabklärungen: Sie eruieren, ob die Straftat ein „Ausrutscher“ oder ein Zeichen für eine tiefergreifende persönliche Problematik darstellt. Sie führen hierzu Gespräche mit dem Jugendlichen, den Eltern sowie allenfalls weiteren Bezugspersonen.
Gutachten
Bei Hinweise auf eine tiefergreifende persönliche Problematik wird zur näheren Abklärung ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Beurteilung der Persönlichkeit
Anhand der Persönlichkeit des Jugendlichen und dessen Situation entscheidet die Jugendanwaltschaft,
- ob dem Delikt resp. dem Straftäter pädagogisch zu begegnen ist (mit einer Massnahme) oder
- ob „lediglich“ eine Strafe auszufällen ist.
Entscheid der Jugendanwaltschaft
In mehr als 90% der Fälle schliesst die Jugendanwaltschaft das Verfahren in eigener Kompetenz ab. Der Fall wird also nicht von einem (unabhängigen) Gericht berurteilt, sondern die Jugendanwaltschaft ist in diesen Fällen sowohl Untersuchungsbehörde als auch Richterin. Diese Machtballung ist rechtsstaatlich nicht unproblematisch und stellt sehr hohe Anforderungen an die JugendanwältInnen.
Entscheid durch das Jugendgericht
Der Straffall muss dem Jugendgericht zur Beurteilung vorgelegt werden, wenn die Jugendanwaltschaft
- eine Strafe von mehr als drei Monaten oder
- eine Unterbringung fordert.