#78 Verzögerte Erstattung des Gutachtens

Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Untersuchungshaft mit der Begründung befristet, dass das psychiatrische Gutachten bis sodann zu erstatten sei; danach sei gestützt auf dieses der Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen. Nach Ablauf der Erstattungsfrist war auf Nachfrage beim Gutachter zu erfahren, die Begutachtung sei abgeschlossen, mit der schriftlichen Ausformulierung der Untersuchungsergebnisse sei er wegen Krankheit jedoch drei Wochen in Verzug!? Dies irrtiert Sandra und Duri Bonin aus mehreren Gründen. Sie gelangten deshalb an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dem Gutachter sei kurze Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens resp. zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr anzusetzen. Da der Staatsanwalt hiervon nichts wissen wollte, macht die Verteidigung nun im Rahmen des Haftverfahrens geltend, der Gutachter sei zu einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vorzuladen zwecks Äusserung zur Wiederholungsgefahr (Art. 225 Abs. 4 StPO) oder aber der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.

Weitere Podcastreihen von Duri Bonin

  • Auf dem Weg zur Anwältin
  • Interview aus dem Gefängnis
  • Fragen den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

Diese Podcasts sind auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Einfach nach ‚Duri Bonin‘ suchen und abonnieren. Neue Folgen erscheinen immer Dienstags und Freitags pünktlich um 6.30 Uhr.