Zeugen in der StPO: Klar definierte Rollen und ihre Grenzen
Art. 162 StPO definiert eine Zeugin oder einen Zeugen als eine Person, die nicht an der Begehung einer Straftat beteiligt war, zur Aufklärung beitragen kann und nicht als Auskunftsperson gilt. Als Zeuge darf man nur einvernommen werden, wenn keinerlei Verdachtsgründe für eine Beteiligung am strafrechtlich relevanten Geschehen vorliegen; bei vorhandenen Verdachtsgründen wird die Person als Auskunftsperson behandelt. Die Figur des Kronzeugen, bei der Beschuldigte als Belastungszeugen gegen andere Beteiligte aussagen, wurde nicht in die StPO aufgenommen. Bei einem Rollenwechsel im Verfahren können frühere Zeugenaussagen unter Umständen beweismässig nicht verwertet werden.
Links zu diesem Podcast:
- Falschmeldung auf Nau.ch – Klarstellung durch den FCZ
- Better Call GPT, Comparing Large Language Models Against Lawyers
- Art. 162 StPO – Begriff Zeugin oder Zeuge
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