#511 Die Identität der einzuvernehmenden Person muss nicht vorgängig bekannt gegeben werden (Art. 150 StPO)

Begrüssungsformel, Grussformel, Aushändigung Plädoyernotizen, Zusicherung Anonymität

Noch einmal sind die Begrüssungs- und Grussformel in Anwaltsschreiben Thema: Duri Bonin ist auf die Linie von Gregor Münch eingeschwenkt. Sie diskutieren auch noch kurz die Frage der Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen, bevor sie sich dem Art. 150 StPO und damit der Zusicherung der Anonymität zuwenden. Angesichts des seltenen Anwendungsbereichs interessieren sie sich mehr für die Frage, wann die Staatsanwaltschaft die Identität der zu vernehmenden Person bekannt zu geben hat. Gemäss Urteil 6B_800/2016 besteht hierauf vor der Beweisabnahme kein Anspruch, nicht einmal das Beweisthema muss offengelegt werden. Dies gelte namentlich, wenn übergeordnete Zwecke wie der Ausschluss einer Kollusionsgefahr, eine solche Offenlegung verbiete (E. 4.3). Das Verständnis für diese Rechtsprechung hält sich in Grenzen.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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