#71 Verteidigung eines von seinem Mandanten angezeigten Anwaltes – was ist zu bedenken?

Es stellt sich die Frage, ob ein beschuldigter Anwalt seinen Verteidiger über den konkreten Inhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe angesichts der absoluten Natur des Anwaltsgeheimnisses orientieren kann oder ob nicht klugerweise vorgängig eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bei der Aufsichsbehörde einzuholen ist? Denn Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur absoluten Natur des Anwaltsgeheimnisses (vgl. Urteile 2C508/2007, 2C503/2011 oder 2P.313/1999) ist die Einholung einer Entbindung – zunächst bei der Klientschaft, im Verweigerungsfall bei der Aufsichtsbehörde – empfehlenswert. Erst bei Vorliegen einer solchen sind die Instruktion der Verteidigung und Aussagen des beschuldigten Anwaltes in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung möglich.

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