#570 Das Dilemma der Strafjustiz: Beschleunigungsgebot versus Rechtsschutz (Art. 397 Abs. 5, Art. 155, Art. 156 StPO)

Schutzmassnahmen bei psychischen Störungen und ausserprozessualer Schutz

In diesem Podcast diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch zunächst über Art. 397 Abs. 5 StPO, welcher im Rahmen der jüngsten StPO-Revision eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Diese Bestimmung konkretisiert das Beschleunigungsgebot auf Seiten des Gerichts. Dies veranlasst die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts nun, neben anderen (nicht kommunizierten) internen Massnahmen, die Schriftenwechsel in Beschwerdeverfahren zu straffen. Ab Mitte Januar 2024 sollen sich gemäss der Mitteilung des Präsidenten Fristansetzungen grundsätzlich an der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO von nicht erstreckbaren 10 Tagen orientieren. Duri und Gregor geben zu bedenken, dass das Beschleunigungsgebot, das eigentlich zum Schutz der beschuldigten Person gedacht ist, oft so angewendet wird, dass es faktisch die Rechte der Beschuldigten einschränkt. Sie hoffen, dass die neue Praxis des Obergerichts nicht zu einer solchen Umkehrung des Rechts führt. Des Weiteren diskutieren sie die Art. 155 und 156 StPO. Art. 155 befasst sich mit Massnahmen zum Schutz von Personen mit psychischen Störungen im Strafverfahren. Und Art. 156 legt fest, dass Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens vorsehen können.

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