#20 Sandra erkennt Fallstricke der Venia

Während Duri Bonin’s Ferien ergeben sich die Notwendigkeiten dringender Eingaben an die Obergerichte der Kantone Aargau und Thurgau. Sandra erkennt, dass sie Duri vor ausserkantonalen Gerichten nicht vertreten darf, da ihre Vertretungsbewilligung (Venia) eine kantonale Bewilligung (§ 5 AnwG) darstellt und deshalb nur für den Kanton Zürich gilt. Eine allfällige Vertretungshandlung in anderen Kantonen wäre ungültig. Und Sandra würde sogar Gefahr einer Bestrafung laufen: Beispielsweise gemäss § 40 AnwG des Kantons Zürich wird mit Busse bis 20’000 Franken bestraft, wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bleibt von daher keine andere Wahl: Sandra muss Duri vom Strand an seinen Computer beordern.