Das Zivilgesetzbuch kennt die
- Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB)
sowie die
- Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB)
Gemeinsames Scheidungsbegehren
Sind sich die Ehegatten über die Scheidung einig, können sie gemeinsam ein Scheidungsbegehren beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten einreichen. Das Scheidungsbegehren muss von Beiden unterzeichnet sein.
Scheidungskonvention
Unter einer Scheidungskonvention ist die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen durch die Scheidungspartner zu verstehen.
Am einfachsten ist eine Scheidung, wenn schon bei Einleitung des Gerichtsverfahrens eine Konvention vorliegt und mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren eingereicht wird. Das Gericht muss sodann in einem nichtstreitigen Verfahren lediglich feststellen
- dass bei beiden Ehegatten ein ernsthafter Wille zur Scheidung besteht,
- dass die getroffene Vereinbarung dem Wohl der Kinder entspricht,
- dass die getroffene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, namentlich denjenigen zur beruflichen Vorsorge, und
- dass beide Ehegatten in Kenntnis ihrer Rechte und der finanziellen Lage eine angemessene Konvention abgeschlossen haben.
Mit der Konvention sind die notwendigen Belege einzureichen – Familienschein, Lohnausweise, Steuererklärungen, Bestätigungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Mietvertrag, etc.
Fehlende Einigung über die Nebenfolgen
Sofern die Parteien keine aussergerichtliche Einigung über alle Nebenfolgen erzielen, kann dem Gericht die Entscheidung bezüglich der strittig gebliebenen Nebenfolgen beantragt werden.
Wo muss das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht werden?
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist dem Bezirksgericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten einzureichen.
Ablauf des nichtstreitigen Gerichtsverfahrens
Das Gericht hört die Parteien in einer Gerichtsverhandlung zuerst gemeinsam und sodann getrennt an.
Bei der Anhörung prüft das Gericht, ob der Scheidungsentschluss dem freien Willen der Ehegatten entspricht und reiflich überlegt ist: Kein Ehegatte darf auf den anderen Druck ausgeübt oder in unzulässiger Weise dessen Willen beeinflusst haben, vielmehr müssen beide der festen Überzeugung sein, dass die Scheidung besser als die Fortsetzung der Ehe ist.
Weiter prüft das Gericht, ob die getroffene Regelung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen genehmigt werden kann: Hierfür muss die Vereinbarung hinreichend klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen sein. Falls noch nicht über alle Punkte eine Einigung gefunden werden konnte, versucht das Gericht eine Einigung zu erzielen.
Bei Fragen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern gelten die Offizialmaxime und Untersuchungsmaxime: Dies bedeutet, dass die übereinstimmenden Vorstellungen der Eltern das Gericht nicht binden. Der Richter muss sich vielmehr ein eigenes Bild über die Situation der Kinder machen und gegebenenfalls aus Gründen des Kindeswohls von den Anträgen der Ehegatten abweichen. Unter Umständen wird das Gericht deshalb eine Kinderanhörung durchführen.