Verjährung der Strafverfolgung

Bereits das Römische Recht kannte die Verjährung als longi temporis praescriptio. Offenbar kam schon früh in der Rechtsgeschichte der Wunsch auf, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne den Rechtsfrieden automatisch wieder herzustellen. Weshalb dieser Wunsch?

Begriff Verjährung

Verjährung bedeutet, dass eine Straftat nicht mehr verfolgt resp. eine Forderung nicht mehr eingeklagt werden kann.

Ziel der Verjährung

Der Gedanke dahinter ist, dass der Berechtigte seine Ansprüche in nützlicher Frist anmeldet und geltend macht. Dies macht für alle Beteiligten Sinn, da die Beweisbarkeit mit fortschreitender Zeit immer schwieriger oder sogar unmöglich wird. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Qualität von Zeugenaussagen nimmt im Laufe der Zeit naturgemäss stark ab und selbst die Genauigkeit der Erinnerungen von Kläger und Beklagtem lässt nach und zwar umso stärker, je länger die Sache zurückliegt. Im Strafrecht kommt hinzu, dass der Wunsch nach Bestrafung eines Täters im Lauf der Zeit abnimmt. Da dieser Grund aber von der Schwere der vorgeworfenen Straftat abhängt, bestehen je nach Delikt unterschiedliche Verjährungsfristen:

Fristen für Strafverfolgung

Das Strafgesetzbuch differenziert wie folgt: Die Strafverfolgung verjährt

  • in 30 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist;
  • in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe mehr als drei Jahren ist;
  • in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist;
  • in 7 Jahren, wenn für die Tat eine andere Strafe angedroht ist.

Unser Strafrecht sieht also lange Verjährungsfristen vor. Zudem gibt es Delikte, die nicht verjähren können (Art. 101 StGB).

Beginn der Verjährungsfrist für Vergehen und Verbrechen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, mit welchem Tag diese Fristen zu laufen beginnen. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung

  • mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
  • wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
  • wenn das strafbare Verhalten erhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Ebenfalls bedarf es der Regelung, wann diese Fristen zu laufen aufhören:

Stillstand der Verjährungsfrist

Ebenfalls bedarf es der Regelung, wann diese Fristen zu laufen aufhören. Art. 97 Abs. 3 StGB bestimmt hierzu, dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Fristablauf ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das gilt selbst für den Fall, dass die nächste Instanz dieses Urteil wieder aufhebt.

Begriff „erstinstanzliches Urteil“

Entsprechend stellt sich die weitere Frage, was unter einem erstinstanzlichen Urteil zu verstehen ist? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Die einen vertreten die Ansicht, es seien damit nur verurteilende Erkenntnisse zu verstehen (so das Bundesgericht noch im Entscheid 135 IV 196), gemäss anderer Ansicht fallen auch freisprechende Urteile darunter.

Wie das Wörtchen „noch“ nahelegt, hat das Bundesgericht seine Ansicht geändert: Nachdem es, wie oben beschrieben, die Meinung vertreten hatte, es seien nur verurteilende Urteile gemeint, ist es heute der Ansicht, dass es keine sachlichen Gründe gebe, die in der ersten Instanz freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren. Mit diesem Argument kam das Bundesgericht im Entscheid 139 IV 62 zum Schluss, dass Art. 97 Abs. 3 StGB alle erstinstanzlichen Urteile erfasse. Liegt eine Urteil vor, kann die Verjährung also nicht mehr eintreten und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Verurteilung oder einen Freispruch handelt.

Strafbefehl als „erstinstanzliches Urteil“?

Es bleibt noch die Frage, ob ein Strafbefehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB darstellt? Mit dem Urteil 6B_608/2015 entschied das Bundesgericht, dass Strafbefehle, gegen welche Einsprache erhoben wurden, keine Urteilsqualität zukommt. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungshandlungen stattfinden oder nicht, bilde der Strafbefehl kein “erstinstanzliches Urteil” im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB.

Duri Bonin

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