Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Die Straftatbestände zu Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sind in Art. 180 bis Art. 186 StGB geregelt.

Drohung (Art. 180 StGB)

Auf Antrag wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt.

Drohung heisst, jemandem einen schweren Nachteil in Aussicht zu stellen. Massgebend ist die erreichte Wirkung (Angst und Schrecken); auch eine Scheindrohung ist daher erfasst (ungeladene Waffe). Wer den Nachteil als nicht von seinem Willen abhängig erscheinen lässt („Morgen geht die Welt unter“), begeht keine Drohung, sondern gibt eine Warnung.

Von Amtes wegen wird die Drohung verfolgt, wenn sie sich gegen den Ehegatten / eingetragenen Partner oder den Lebenspartner (hetero- oder homosexuell) des Täters richtet.

Nötigung (Art. 181 StGB)

Wer jemanden durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wird von Amtes wegen verfolgt.

Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung; Nötigung setzt daher eine Beschränkung dieser Freiheit voraus. Das kann einerseits durch Gewalt oder Androhung erfolgen, andererseits auf „andere“ Weise. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen; das allgemein geduldete Maß an Einflussnahme muss ebenso klar überschritten werden, wie dies bei Gewalt oder Androhung schwerer Nachteile der Fall ist (z.B. durch Blockaden durch Demonstranten (Fall Greenpeace), Wegnahme einer Zahnprothese, Stalking usw.). 

Gewalt ist Einwirkung auf den Körper; massgebend ist vor allem die Wirkung. Deshalb ist Gewalt i.S.v. Art. 181 StGB jede Einwirkung auf den Körper, die eben eine Beschränkung des Willens zur Folge hat. 

Androhung ernstlicher Nachteile: Die Androhung ist wie bei Art. 180 StGB zu verstehen, der Eintritt muss als vom Willen des Täters abhängig erscheinen (Art. 180 StGB wird konsumiert). Das kann auch erfüllt sein, wenn der Täter durch Nichteingreifen eine Lage schlimmer werden lassen kann. Ernstlich sind Nachteile, wenn sie sie objektiv dazu eignen, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Ernstlichkeit der Nachteile ist von der Frage der Widerrechtlichkeit zu unterscheiden (ernstlich war der Nachteil z.B. bei der Drohung mit einer Strafanzeige, Verweigerung der Ausstellung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber, Verweigerung der Akten durch den Beauftragten bis zur Akontozahlung für offene Rechnungen, Drohung mit Gewalt durch Demonstranten gegen Polizisten). Auch eine Drohung, der auf dem Rechtsweg begegnet werden kann, kann ernstlich sein.

Die Tat ist vollendet, wenn das Opfer zum gewollten Handeln gebracht worden ist. Der Vorsatz muß die Drohung etc., das Verhalten des Täters und die Verbindung von beidem umfassen.

Bei der Nötigung ist, im Gegensatz zu allen anderen Tatbeständen des StGB, die Rechtswidrigkeit positiv zu begründen; der Tatbestand kann also objektiv und subjektiv erfüllt, aber nicht rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist die Nötigung, wenn

  • der Zweck unzulässig ist: Verweigerung der Zeugenaussage; Absage eines Vortrages; Zahlung einer illiquiden Forderung
  • das Mittel unzulässig ist: Gewalt; Lärmbelästigung; Verweigerung der Herausgabe nicht retinierbarer Akten; Störung von Spezialtransporten von Brennstäben; wohl auch Drohung mit Strafanzeige für nicht begangene Taten
  • die Verknüpfung zwischen zulässigem Zweck und zulässigem Mittel unzulässig ist (z.B. wegen Unverhältnismässigkeit): Drohung mit Strafanzeige durch Mittäter; Drohung mit Strafanzeige, um eine Schuldanerkennung zu erreichen; usw.

Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 und 184 StGB)

Bestraft wird, wer jemanden unrechtmäßig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung, Ziff. 1 Abs. 1).

Geschützt wird hier nicht Freiheit der Willensbildung, sondern der Fortbewegung; wer zu solcher Willensbildung nicht fähig ist, kann der Freiheit nicht beraubt werden (Betrunkener). Festnehmen und Gefangenhalten heisst deshalb, diese Freiheit beschneiden; ein erzwungener Transport in einem Auto usw. ist Freiheitsberaubung. Keine Freiheitsberaubung ist eine erzwungene Fortbewegung an einen bestimmten Ort. „Festnehmen“ muß kein physischer Vorgang sein, auch Drohung usw. ist erfasst. „Gefangenhalten“ ist die Fortsetzung der Festnahme.

Unrechtmäßig ist dies z.B. nicht, wenn ein Rechtfertigungsgrund, z.B. Amts- oder Berufspflicht vorliegt; auch nicht bei Notstandshilfe, z.B. wenn jemand davon abgehalten wird, eine Straftat zu begehen.

Wenn die Freiheitsberaubung durch Gewalt erfolgt, ist Körperverletzung konsumiert, soweit sie erforderlich ist; was darüber hinausgeht, wird als Realkonkurrenz berücksichtigt. Ist die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit die Folge der Körperverletzung, ist sie nur von Art. 122 StGB erfasst. Erpressung konsumiert Freiheitsberaubung. Mit Gewalt und Drohung gegen Beamte besteht Idealkonkurrenz.

Gleich wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung, Ziff. 1 Abs. 2). Der Täter verbringt das Opfer an einen Ort, wo es eine gewisse Zeit bleiben soll, weil es nicht ohne den Täter zurückkehren kann.

Eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr ist nach Art. 184 StGB die Folge, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, das Opfer grausam behandelt, der Freiheitsentzug mehr als 10 Tage dauert oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Geiselnahme (Art. 185 StGB)

Geiselnahme besteht darin, dass jemand das Opfer der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, ob einen Dritten – nicht den Gefangenen – zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu nötigen.

Erfasst ist ein Verhalten, das sich aus Art. 181 und 183 StGB zusammensetzt: Die Nötigung erfolgt durch das Mittel der Freiheitsberaubung bzw. Entführung, oder darüber hinaus durch ein „Sich-sonstwie- Bemächtigen“: Darunter fällt eine Freiheitsbeschränkung, die zu kurzfristig ist, um von Art. 183 StGB erfasst zu werden. Das Ziel der Nötigung kann auch eine Lösegeldzahlung i.S.v Art. 184 StGB sein.

Die Tat ist qualifiziert (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren), wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu misshandeln. In besonders schweren Fällen, vor allem wenn die Tat viele Menschen betrifft, ist lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich. Milder kann dagegen bestraft werden, wenn der Täter von der Nötigung zurücktritt und das Opfer freilässt.

Vorbereitung ist nach Art. 260bis StGB strafbar.

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Auf Antrag wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten (das kann auch durch Umstände zum Ausdruck kommen) in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder einen zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten usw. eindringt oder darin verweilt.

Geschützt wird das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen Raum ungestört zu herrschen.

„Haus“ ist ein mit dem Boden fest verbundenes Werk. Auch wenn es dem Publikum offensteht, kann ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten an ungestörter Bestimmung darüber bestehen (Wirtshaus). Auch Wohnwagen und Jachten sind geschützt.
Geschützte Objekte müssen umschlossen sein. Entscheidend ist nicht, daß sie nur schwer betreten werden können, sondern dass die Umfriedung, die Privatheit, klar zum Ausdruck kommt. Auch ein Schild kann einen ansonsten öffentlichen Raum „umschlossen“ werden lassen.

Berechtigt ist, wer die Verfügungsgewalt hat; das kann auf einem dinglichen, einem obligatorischen oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhen. Dass das Eindringen „gegen den Willen“ des Berechtigten erfolgt, kann sich aus den Umständen ergeben und muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Bei öffentlichen Räumen reicht es, wenn erkennbar ist, daß sie nur für bestimmte Zwecke offenstehen. Wer in eine Parkgarage geht, ohne dort einen Wagen abgestellt zu haben, begeht objektiv Hausfriedensbruch.

„Eindringen“ ist bereits erfüllt, wenn nur ein Fuss in der Tür steht, aber noch nicht, wenn jemand eine Fassade erklettert, um einen Blick in ein Haus zu werfen.

Hausfriedensbruch ist ein Dauerdelikt („Verweilen“ in einem Haus etc.). Die Strafantragsfrist beginnt mit der Beendigung des Verweilens.

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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