Urkundendelikte

Der Begriff der „Urkunde“ wird in Art. 110 Ziff. 4 StGB definiert:

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

Es handelt sich um

  • Aufzeichnungen, d.h. in irgendeiner Form konservierende Gegenstände, nicht um Aussagen und dergleichen (erfasst sind Schriften, d.h. für eine Personenmehrheit verständliches System von Symbolen; ferner Computerurkunden, d.h. in nicht direkt lesbarer, codierter Form auf einen Datenträger gespeicherte Informationen, und sogenannte Zeichen, das sind Symbole, deren Aussagekraft davon abhängt, dass sie auf einem Gegenstand angebracht sind)
  • einer menschlichen Gedankenäusserung (was von Automaten selbständig aufgezeichnet wird, ist deshalb keine Urkunde i.S.v. Art. 110 StGB (z.B. Kilometerzähler, Fahrtenschreiber, Black Box eines Flugzeuges, Fabriknummern, usw.).
  • der Aussteller muss direkt oder indirekt erkennbar sein (es reicht, wenn die Urkunde bestimmten Personen zugeschrieben werden darf)
  • die Urkunde muß bestimmt und geeignet sein, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (es reicht, wenn der Inhalt der Urkunde allein oder als Indiz einen Hinweis auf eine Tatsache enthält, die ebenfalls allein oder in Kombination Rechte entstehen, untergehen oder sich verändern lassen)

Man unterscheidet Absichtsurkunden, die (nur) dazu dienen, eine Tatsache zu beweisen (und als Unterform die Dispositivurkunden, die eine rechtserhebliche Willenserklärung verkörpern), und Zufallsurkunden, die erst nachträglich durch entsprechende Verwendung zum Beweis bestimmt werden. Auch sie sind Urkunden, wenn sie sich zum Beweis eignen.

Schutzzweck der Urkundendelikte ist das Vertrauen im Geschäftsverkehr.

Art. 251-254 StGB sind auch auf Urkunden des Auslands anwendbar (z.B. ein deutscher Personalausweis), Art. 255 StGB.

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Bei der „Urkundenfälschung“ sind folgende Tatvarianten zu unterscheiden:

  • Urkundenfälschung i.e.S. („materielle Fälschung“): der scheinbare Verfasser ist nicht der wirkliche Verfasser. Auch das Verfälschen fällt darunter: Hier wird eine von einem anderen verfasste Erklärung nachträglich abgeändert. Beim Blankettmissbrauch bringt jemand vor der Unterschrift eines anderen eine Erklärung an, die nicht dessen Willen entspricht. Ob der Inhalt der Urkunde als solcher wahr ist, spielt in keinem der Fälle eine Rolle.
  • Falschbeurkundung („intellektuelle Fälschung“): Hier wird einer echten Urkunde ein falscher Inhalt gegeben; es handelt sich um qualifiziertes schriftliches Lügen. Es ist vom blossen schriftlichen Lügen zu unterscheiden, das zum Beweis nicht bestimmt oder nicht tauglich ist. Inhaltlich unrichtige Führung der kaufmännischen Buchhaltung ist Falschbeurkundung.
  • Gebrauch einer „Urkunde dieser Art“ zur Täuschung: Eine „Urkunde dieser Art“ ist eine gefälschte oder falsche Urkunde i.S. der vorstehenden Bemerkungen; wer eine solche zwar nicht herstellt, sie aber zur Täuschung verwendet, ist ebenfalls strafbar. Wenn der Hersteller dies tut, handelt es sich um eine straflose Nachtat.

Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz verlangt; wer in Kauf nimmt, dass der Inhalt einer von ihm hergestellten oder verwendeten Urkunde falsch ist, macht sich strafbar. Ferner muss der Täter in der Absicht, sich oder einem anderen irgendeinen Vorteil zu verschaffen oder mit Schädigungsabsicht handeln.

Echte Konkurrenz ist möglich mit Betrug (Art. 148 StGB) und Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB).

Bei der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Gemeindelikt, Offizialdelikt; die Strafe ist Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe, in besonders leichten Fällen (Ziff. 2; objektiv und subjektiv Bagatellcharakter) Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe.

Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB)

Wer in der Absicht, sich oder anderen das Fortkommen zu erleichtern (jede unmittelbare Besserstellung),

  • eine der folgenden Urkunden fälscht (falscher Aussteller),
  • verfälscht oder
  • eine falsche bzw. gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht (sofern der Gebraucher nicht auch der Aussteller ist)

Tatobjekt sind:

  • Ausweisschriften
  • Zeugnisse (auch Arbeitszeugnisse)
  • Bescheinigungen.

Nicht erfasst ist der Fall, wo der echte Aussteller eine Tatsache in einer dieser Urkunden inhaltlich falsch beurkundet; hier ist in der Regel Art. 251 StGB anwendbar.

Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)

Wer einen öffentlichen Beamten oder eine Person öffentlichen Glaubens dahingehend täuscht, dass sie eine rechtserhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, z.B. eine falsche Unterschrift oder Abschrift beglaubigt, wer eine solche Urkunde gebraucht, um einen anderen über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird bestraft.

Die Täuschung kann auch in einer Unterlassung liegen.
Bsp.: Schwarzgeldkauf; Überbewertung güterrechtlicher Vermögenswerte in einem Ehevertrag; wahrheitswidrige Angabe bei der Gründung einer AG über die Einlagen, die in Wirklichkeit nicht zur freien Verfügung der AG standen.

Weder die Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen noch Schädigungsabsicht ist vorausgesetzt. Zum betrügerischen Konkurs besteht unechte Gesetzeskonkurrenz.

Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB)

Es handelt sich darum, dass jemand, der dazu nicht oder nicht allein berechtigt ist, eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB

  • beschädigt
  • vernichtet
  • beiseiteschafft, oder 
  • entwendet.

Bei jeder dieser Handlungen muss das Resultat sein, dass die Urkunde nicht mehr zum Beweis zu verwenden ist. Das muss in der Absicht geschehen, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen.

Grenzverrückung (Art. 256 StGB)

Wer einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, wird wegen Grenzverrückung bestraft.

Art. 256 StGB ist lex specialis zu Art. 251 StGB. Wer das falsche Grenzzeichen nicht setzt, aber verwendet, begeht Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB.

Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen (Art. 257 StGB)

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird bestraft.

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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