Schlagwort: Bonin

#444 Die Einvernahme (Art. 142 & 143 StPO)

Einvernehmende Strafbehörde und Durchführung Einvernahme StPO 142- 146 enthalten generelle Vorschriften über die Einvernahmen. Ausgehend von den fünf Personengruppen innerhalb der Strafbehörden, die Einvernahmen durchführen

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