Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben – Körperverletzungen

Die Straftatbestände zur Körperverletzung sind in Art. 122-126 StGB geregelt.

Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)

Der Grundtatbestand ist Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung); wer vorsätzlich einen Menschen „auf andere Weise“ (d.h. nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag bestraft.

Erfordernis eines Strafantrags

Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Monate ab dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird („Anzeige gegen Unbekannt“ ist möglich; eine Obliegenheit dazu besteht nicht). Bei Einheitstaten beginnt die Frist am letzten Tattag.

Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Tat verletzt ist; das ist der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes. Bei Eigentumsdelikten ist neben dem Eigentümer auch antragsberechtigt, in wessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift und wer eine besondere Verantwortung für die Sache trägt (Mieter usw.).

Bei juristischen Personen ist das Organ antragsbefugt, das die verletzten Interessen zu wahren hat, i.d.R. die Verwaltung oder ein Generalbevollmächtigter (Achtung: Bei Handlungsvollmachten i.S.v. Art. 462 OR ist eine besondere Vollmacht nach Abs. 2 erforderlich; dasselbe gilt nach Art. 396 Abs. 3 OR beim Beauftragten).

Angehörige haben nach dem Tod des Antragsberechtigten ein Antragsrecht für Delikte, die nach dem Tod des Berechtigten begangen worden sind (z.B. bei Hausfriedensbruch, weil die höchstpersönlichen Rechte noch eine Weile weiterbestünden; str.).

Das Antragsrecht ist verzichtbar (StGB 30 ff.; der Verzicht muß ausdrücklich, wenn auch nicht schriftlich erfolgen, so dass Versöhnung kein Verzicht ist).

Was die Wirkung des Antrags betrifft, so handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Ist der Antrag gegen einen Täter gestellt, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB, Unteilbarkeit des Strafantrages). Der Antrag kann nach Art. 33 StGB zurückgezogen werden (auch konkludent), solange noch kein Urteil der letzten kantonalen Instanz eröffnet ist. Nach Rückzug kann der Antrag nicht erneuert werden. Auch hier gilt die Unteilbarkeit; ein Rückzug wirkt immer gegen alle, es sei denn, dass ein Beschuldigter gegen den Rückzug Einspruch erhebt.

Vorsatz

Der Vorsatz muss der Tat entsprechen; unter die „Gesundheit“ fällt auch die psychische Gesundheit, so dass eine Betäubung erfasst ist.

„In leichten Fällen“

Die einfache Körperverletzung kennt einen privilegierten Fall („in leichten Fällen…“); er ist schwierig von der Tätlichkeit (s. unten) abzugrenzen. Der Richter kann die Strafe hier nach freiem Ermessen mildern.

Qualifizierter Fall

Ein qualifizierter Fall liegt vor, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet, wenn die Tat an einem Wehrlosen oder einer Person unter seiner Obhut begeht, wenn er die Tat während der Ehe oder ein Jahr nach Scheidung am Ehegatten oder während eines gemeinsamen Haushalts am hetero- oder homosexuellen Lebenspartner begeht, bis zu einem Jahr nach der Trennung.

Der qualifizierte Fall ist Offizialdelikt (d.h. die Tat wird von Amtes wegen erfolgt) und, soweit Ehegatten und Lebenspartner betroffen sind, Sonderdelikt, daneben Verletzungs-, Erfolgs- und Tätigkeitdelikt und Vergehen.

Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

Schwere Körperverletzung ist nach StGB 122 eine besonders qualifizierte Form des Grundtatbestands; sie liegt vor, wenn das Opfer lebensgefährlich verletzt wird, wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied des Opfers verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, wenn das Opfer dauernd arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank wird oder wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt wird, soweit diese Qualifizierungen vom Vorsatz gedeckt sind. Als Auffangtatbestand nennt Art. 122 StGB noch das Herbeiführen einer „anderen schweren Schädigung“ an Körper oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit.

Die Abgrenzung zum qualifizierten Fall der einfachen Körperverletzung erfolgt nach der Art des qualifizierenden Elements: die schwere Körperverletzung ist durch das Resultat qualifiziert, der schwerere Fall der einfachen Körperverletzung durch das Tatwerkzeug oder eine Eigenart des Opfers.

Vorbereitungshandlungen sind nach StGB 260bis strafbar.

Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)

StGB 125 erfasst die fahrlässige Begehung einer einfachen (Abs. 1) oder schweren (Abs. 2) Körperverletzung; die Tat wird im ersten Fall nur auf Antrag verfolgt.

Idealkonkurrenz mit SVG 90 besteht, wenn außer dem Verletzten weitere Menschen konkret gefährdet wurden.

Tätlichkeit (Art. 126 StGB)

Eine Tätlichkeit nach StGB 126 liegt vor, wenn das sozial übliche Maß an physischer oder psychischer Einwirkung überschritten wird, ohne daß eine Schädigung an Körper oder Gesundheit i.S.v. Art. 123 StGB eintritt; das ist das Abgrenzungskriterium zum privilegierten Fall von Art. 123 StGB.

Körperverletzung und nicht mehr Tätlichkeit liegt vor, wenn ein krankhafter Zustand erreicht wird, z.B. bei erheblichen Schmerzen oder einem Rausch- oder Betäubungszustand, ferner bei anderen „erheblichen körperlichen Eingriffen“, auch wenn sie noch keine gesundheitlichen Störungen verursachen (Kahlscheren, Injektionen).

Nur Tätlichkeit liegt vor bei nur vorübergehender Beeinträchtigung des Wohlbefindens z.B. durch eine Ohrfeige, Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden, solange eben noch kein krankhafter Zustand erreicht wird.

Idealkonkurrenz mit StGB 125 besteht, wenn sich der Vorsatz nur auf Tätlichkeiten gerichtet hat, dabei aber fahrlässigerweise eine Körperverletzung begangen wurde ( z.B. wenn eine Ohrfeige das Trommelfell platzen lässt). Der Täter ist dann wegen Tätlichkeit in Idealkonkurrenz zu fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen.

Es handelt sich um ein Antragsdelikt, eine Übertretung, ein Verletzungs-, Sonder-, Einmal- und Tätigkeitsdelikt. Die Verjährung tritt nach 3 Jahren ein (Art. 109 StGB).

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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