Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben – Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

Die Straftatbestände zur Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sind in Art. 127 bis Art. 136 StGB geregelt.

Aussetzung (Art. 127 StGB)

Aussetzung nach Art. 127 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht, vorsätzlich einer Gefahr für das Leben oder einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder vorsätzlich in einer solchen Gefahr im Stich lässt.

 Voraussetzung ist, neben der Hilflosigkeit (d.h. Hilfsbedürftigkeit), eine Garantenstellung des Täters, die sich aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus dem Eingehen einer Gefahrengemeinschaft ergeben kann. Moralische Pflichten und Lebensgemeinschaften schaffen noch keine Garantenstellung.

Es handelt sich bei der Aussetzung nach Art. 127 StGB um ein Gemeindelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Tätigkeits- oder echtes Unterlassungsdelikt, Einmal- oder Dauerdelikt, Verbrechen.

Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB)

Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) liegt vor, wenn jemand einem Menschen nicht hilft, falls dieser in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt oder durch den Täter selbst verletzt wurde und obwohl die Hilfe zumutbar wäre. Auch wer einen anderen von der Hilfe abhält (durch aktives Handeln, auch bloss verbal), ist strafbar. Nicht zumutbar ist die Hilfe, wenn sich der Täter dadurch selbst in Lebensgefahr bringen würde. Ob die Hilfe wirksam wäre, ist gleichgültig. Wer einen Menschen selbst verletzt, ist also zur Hilfe verpflichtet, auch wenn keine Lebensgefahr besteht; anders, wenn das Opfer durch einen Dritten nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Vorausgesetzt ist immer objektive Hilfsbedürftigkeit.

Es handelt sich bei der Unterlassung der Nothilfe um ein echtes Unterlassungs- oder Tätigkeitsdelikt (Abhalten); Vorsatz-, Gemein-, abstraktes Gefährdungs- und Offizialdelikt, Vergehen.

Falscher Alarm (Art. 128bis StGB)

Falscher Alarm nach StGB 128bis liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheits-, Rettungs- oder Hilfsdienst alarmiert.
Der angebliche Grund muss sofortigen Einsatz erfordern.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

Wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) macht sich strafbar, wer jemanden auf skrupellose Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

Lebensgefahr besteht, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts besteht. Eine sehr naheliegende Gefahr ist nicht erforderlich. Sie muss aber unmittelbar sein, d.h. sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände verwirklichen können. Der Täter muß aber darauf vertrauen, dass der Tod nicht eintritt, sonst ist Art. 111 ff. StGB (Straftatbestände zu den Tötungsdelikten) anwendbar.

Bei der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB handelt es sich um ein Gemeindelikt, konkretes Gefährdungsdelikt, Einmaldelikt, Tätigkeitsdelikt, Offizialdelikt, Verbrechen.

Raufhandel (Art. 133 StGB)

Raufhandel (Art. 133 StGB) ist eine tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Menschen (beteiligt ist auch, wer nur zur Schlichtung eingreift), wobei objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass dabei ein Mensch getötet oder verletzt wird (es kann sich um einen Teilnehmer oder einen Dritten handeln).

Nicht strafbar ist, wer nur abwehrt. Es reicht aus, wenn sich der Vorsatz nur auf die Teilnahme, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge richtet. Wer die Verletzungsfolge will oder in Kauf nimmt, begeht das Verletzungsdelikt in Idealkonkurrenz.

Es handelt sich beim Raufhandel nach Art. 133 StGB um ein Gemeindelikt, Tätigkeitsdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Einmaldelikt, Offizialdelikt, Vergehen.

Angriff (Art. 134 StGB)

Wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritte zur Folge hat. Die Folge ist ebenfalls objektive Strafbarkeitsbedingung.

Bezieht sich der Vorsatz nicht nur auf den Angriff, sondern auch auf die Folge, so ist Art. 134 StGB in Idealkonkurrenz mit Art. 111/112 und Art. 122/123 StGB anwendbar. War der Verletzte der einzige Angegriffene, konsumiert die Strafe des Verletzungsdeliktes diejenige für Art. 134 StGB.

Beim Angriff nach Art. 134 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Tätigkeitsdelikt, Gemeindelikt, Einmaldelikt, Offizialdelikt.

Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)

Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB, sog. Brutaloartikel) sind Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände oder Vorführungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, und zwar auf eine eindringliche Art, bei der die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt wird. Keine Darstellung in diesem Sinne ist die literarische Beschreibung. Werden die Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen dargestellt, ist nur Art. 197 StGB (harte Pornographie) anwendbar.

Tathandlungen sind Herstellung, Einführung, Lagerung, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen und Zugänglichmachen; nach Abs. 1bis ist auch zu bestrafen, wer sich solche Darstellungen auf elektronische Weise besorgt oder lagert, also herunterlädt und auf dem PC behält.

Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Darstellungen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Die Gegenstände werden auf jeden Fall eingezogen.

Es handelt sich beim Tatbestand der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB um ein abstraktes Gefährdungs-, Gemein-, Einmal- oder Dauerdelikt, Offizialdelikt, Vergehen.

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB)

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (StGB 136): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist zu bestrafen, wer Kindern unter 16 Jahren alkoholische Getränke, andere Stoffe (z.B. Zigaretten) oder Betäubungsmittel in einer gesundheitsgefährden- den Menge verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt (auch die Abgabe zum späteren Konsum ist erfasst)

Es handelt sich bei Art. 136 StGB um ein Gefährdungs-, Begehungs-, Offizialdelikt, Gemeindelikt, Vergehen.

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weil eine Menge, die geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden, ausreicht. Das Rechtsgut wird auch mit kantonalem Verwaltungsrecht geschützt, z.B. durch das Gastgewerbegesetz ZH (eine Auswahl von Getränken muß günstiger sein als das günstigste alkoholhaltige Getränk; Spirituosen werden nur an mind. 18-Jährige, Bier und Wein an mind. 16-Jährige abgegeben werden, § 25 GGG-ZH).

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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