Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind in Art. 187 bis Art. 200 StGB geregelt.
Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren. Die Strafe entfällt bei einer Altersdifferenz von maximal drei Jahren. Wenn der Täter bei der Tat unter 20 Jahre alt ist, das Opfer mehr als 3 Jahre jünger, aber besondere Umstände vorliegen, kann der Richter von Strafe absehen, ebenso wenn die Beteiligten heiraten.
Bei Sachverhaltsirrtum (d.h. dem Glauben, das Opfer sei alt genug), entfällt die Strafe (Art. 13 StGB); war der Irrtum fahrlässig, ist die Strafe aber Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Bundesgericht bestehen sehr weitgehende Vorsichtspflichten (mehr- maliges Erkundigen nach dem Alter).
Strafbar ist
- am Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen (hier nimmt das Kind an der Handlung unmittelbar Teil; die Initiative kann auch von ihm ausgehen)
- das Kind zu solchen zu verleiten (hier wird das Kind zu sexuellen Handlungen an sich, dem Täter oder einer Drittperson angehalten)
- es in eine solche Handlung einzubeziehen (hier vollzieht jemand allein oder mit einem oder mehreren Dritten eine sexuelle Handlung vor einem Kind; schon akustische Wahrnehmung reicht aus).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
Die Verfolgungsverjährung dauert auf jeden Fall bis zum 25. Altersjahr des Opfers, Art. 97 Abs. 2 StGB.
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)
Die Tathandlungen sind dieselben wie bei Art. 187 StGB.
Es geht um Unmündige über dem Schutzalter, die aber vom Täter durch ein Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits- oder anderes Verhältnis abhängig sind.
Ein solches Verhältnis besteht insbesondere zu den Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Lehrern, Verantwortliche von Ferienlagern, Lehrmeister usw. Aber auch Unmündige in Sekten oder in einer wirtschaftlichen Notlage sind erfasst. Diese Bestimmung geht Art. 193 StGB vor.
Von der Strafe kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten heiraten.
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
Strafbar ist, wen eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, solange es sich nicht um Beischlaf handelt (dann ist Vergewaltigung gegeben).
Das Nötigungsmittel kann Gewalt, psychischer Druck oder irgendeine Beseitigung des Widerstands sein. Die Drohung muss nicht schwer sein, aber entsprechend zu Art. 181 StGB mindestens eine erhebliche Einwirkung. Ist das Opfer unter 16 Jahren, ist Art. 187 StGB in echter Konkurrenz anwendbar.
Erfasst ist nicht nur die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, sondern auch zur Duldung einer solchen (Kritik wegen Art. 1 StGB).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter grausam oder verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
Vergewaltigung ist Nötigung (genau wie bei Art. 189 StGB) zum Beischlaf. Das ist nur bei Frauen möglich.
Ist das Opfer unter 16 Jahren, ist Art. 187 StGB in echter Konkurrenz anwendbar.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre. Die Qualifizierung entspricht Art. 189 StGB.
Schändung (Art. 191 StGB)
Schändung ist der Missbrach einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen (z.B. eine Frau in einer gynäkologischen Untersuchungseinrichtung, aber auch aus psychischen Gründen) Person zum Beischlaf oder einer anderen sexuellen Handlung. Die Urteilsunfähigkeit kann auch vorübergehend, z.B. durch zuviel Alkohol sein.
Im Unterschied zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung wird das Opfer nicht widerstandsunfähig gemacht, sondern der vorbestehende Zustand wird ausgenützt.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe.
Ist das Opfer unter 16 und wird eine Urteilsunfähigkeit ausgenützt, die nicht dem Alter entspringt, ist Art. 187 StGB in echter Konkurrenz anwendbar.
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB)
Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit, und nicht nur bei Gelegenheit und im Einver- ständnis, einen Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten zur Vor- nahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jah- ren oder Gelstrafe bestraft.
Von Strafe kann bei Verheiratung abgesehen werden.
Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB)
Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt, indem er eine Notlage oder eine z.B. durch Arbeitsverhältnis entstandene Abhängigkeit ausnutzt, ohne dass Art. 188 StGB gegeben ist (d.h. wenn das Opfer mündig ist), wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Gelstrafe bestraft.
Von Strafe kann bei Verheiratung abgesehen werden.
Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
Auf Antrag wird bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Das Strafverfahren kann eingestellt werden, wenn sich der Täter therapieren lässt.
Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann (oder eine Frau) aus sexuellen Motiven seine Geschlechtsteile zur Schau stellt. Das muss nicht in der Öffentlichkeit geschehen.
Onaniert der Exhibitionist vor einer Person unter dem Schutzalter, bezieht er es in eine sexuelle Handlung mit ein und ist in Konkurrenz zu Art. 187 StGB zu bestrafen.
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
Geschützt werden generell Unmündige; Mündige werden in der Freiheit ihrer Willensbetätigung geschützt.
Tathandlung ist
- das Zuführen zur Prostitution: bei Unmündigen immer, bei Mündigen nur unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils (Zuhälter);
- die Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit einer/eines Prostituierten durch Überwachung oder indem Ort, Zeit, Ausmass usw. der Prostitution bestimmt wird
- Festhalten einer Person in der Prostitution.
Menschenhandel (Art. 182 StGB)
Wer mit Menschen Handel treibt zwecks Ausbeutung (Unzucht, Arbeitskraft, Organentnahme) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Anwerben ist dem Handel gleichgestellt.
Mindeststrafe bei Handel mit Unmündigen oder Gewerbsmässigkeit von nicht unter einem Jahr.
Mit Menschen treibt Handel, wer mind. einen Menschen gegen Entgelt jemandem vermittelt, der bspw. an sich selbst oder einem Dritten sexuelle Handlungen vornehmen lassen will.
Das muss gegen den Willen der (oder des) Betroffenen geschehen; das ist z.B. der Fall, wenn zwei Bordellbetreiber über den Kopf des Betroffenen hinweg einen Wechsel vereinbaren.
Auch Auslandtaten sind strafbar.
Pornographie (Art. 197 StGB)
Als pornographisch in Frage kommen Schriften, Bild- und Tonaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände „solcher Art“.
Bei legaler Pornographie ist strafbar,
- wer sie Personen unter dem Schutzalter anbietet, zeigt, überlässt, oder zugänglich macht;
- wer sie durch Radio oder Fernsehen verbreitet;
- wer pornographische Aufnahmen, Abbildungen usw. öffentlich ausstellt, zeigt oder irgendjemandem unaufgefordert anbietet.
Zulässig ist es, Pornographie in geschlossenen Räumen und unter vorherigem Hinweis zu zeigen, usw.
Harte Pornographie liegt vor, wenn darin sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten vorkommen. Hier ist strafbar:
- Herstellung, Lagerung
- Ausstellen, Anbieten, Zeigen
- Einfuhr, Inverkehrbringen, Anbieten, Anpreisen, Überlassen, Zugänglichmachen
Im Zusammenhang mit Tier-, Kinder- und Gewaltpornographie wird auch (aber milder) bestraft:
- Erwerb
- Beschaffen mit elektronischen Mitteln
- Besitzen
Erlaubt ist also nur der Erwerb und Besitz von Exkrementpornographie.
Weder weiche noch harte Pornographie liegt vor bei Gegenständen, die einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)
Zwei Tatvarianten sind strafbar:
- eine sexuelle Handlung vor jemandem, der das nicht erwartet, vornehmen und dadurch Ärgernis erregen
- sexuelle Belästigung durch Tätlichkeit oder in grober Weise durch Worte (Art. 126 StGB muß nicht er- füllt sein, erfaßt ist auch, wer jemanden begrapscht. „In grober Weise durch Worte“ liegt nur vor, wenn der Täter „nackte Geilheit“ zum Ausdruck bringt.)
Zur sexuellen Handlung siehe vorher. Der Täter muß mindestens in Kauf nehmen, dass jemand an der Handlung Anstoss nimmt, und folglich mindestens in Kauf nehmen, dass jemand dazu kommt. Exhibitionismus fällt nur unter Art. 194 StGB.
Es handelt sich um eine blosse Übertretung (auf Antrag Bestrafung mit Busse).
Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB)
Eine Übertretung begeht, wer die kantonalen Vorschriften betreffend Ort, Zeit und Art der Ausübung verletzt.
Sogenannte Blankettstrafnorm; in der Stadt Zürich existiert ein einschlägiger Beschluss des Stadtrates.
Gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB)
Wird irgendeine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt, kann der Richter die Strafe erhöhen, darf aber den ordentlichen Strafrahmen des Delikts um nicht mehr als die Hälfte überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.