Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
- Mietwohnung
- Wohneigentum beider Ehegatten
- Wohneigentum eines Ehegatten
Bei einer Mietwohnung
Im Scheidungsfall kann das Gericht den Mietvertrag für die Familienwohnung auf einen Ehegatten übertragen.
Wer darf in der Wohnung bleiben?
Für diesen Entscheid spielt es keine Rolle, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Bei der Zuteilung der Familienwohnung an einen Ehegatten stehen im Allgemeinen die Interessen der Kinder im Vordergrund, im Einzelfall können jedoch auch andere Gründe von Bedeutung sein – bspw. wenn ein Ehegatte aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf einen Verbleib in der Familienwohnung angewiesen ist. Bei der Zuteilung der Wohnung an einen Ehegatten können auch subjektive Aspekte eine Rolle spielen (bspw. wenn ein Ehegatte seine Kindheit dort verbracht hat).
Ist ein Ehegatte aus wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann ihm das Gericht die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
Da es sich bei dieser Regelung um eine sogenannte zwingende Vorschrift handelt, können die Parteien auch nicht zum vornherein, bspw. beim Abschluss des Mietvertrages, eine andere Abrede über die Wohnungszuteilung treffen.
Wer bezahlt die Miete?
Nach der Übertragung muss der Begünstigte die Miete bezahlen.
Der ehemalige Partner haftet jedoch solidarisch gegenüber dem Vermieter bis zum nächsten Kündigungstermin für den Mietzins. Die Rechtsfolge besteht darin, dass der Vermieter frei wählen kann, welchen Ehegatten er für Ansprüche aus dem Mietverhältnis belangen will. Gegen dieses Wahlrecht des Vermieters kann sich der bisherige Mieter nicht wehren. Wird dieser vom Vermieter für den Mietzins belangt, so kann sich der belangte Ehegatte am Mieter-Ehegatten schadlos halten und die bezahlte Summe mit dessen allfälligen Unterhaltsbeiträgen ratenweise verrechnen.
Scheidung als Kündigungsgrund?
Eine Kündigung durch den Vermieter allein wegen der Scheidung ist anfechtbar, soweit diese nicht mit wesentlichen Nachteilen für den Vermieter einhergeht.
Bei Wohneigentum beider Ehegatten
In diesem Fall ist es zusätzlich eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Bei Wohneigentum eines Ehegatten
Gehört die Familienwohnung einem Ehegatten, so kann dem anderen gegen eine angemessene Entschädigung durch das Gericht ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Das Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden. Die Voraussetzungen für diesen Entscheid sind die gleichen wie bei der Übertragung des Mietvertrages.