Podcast
Auf dem Weg als Anwält:in
Duri Bonin reflektiert mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche. Abobutton klicken und keine Folge verpassen.
#106 Das erste Plädoyer
Duri Bonin hat soeben das erste Plädoyer in Strafsachen von Sandra gelesen und ist begeistert: Sandra argumentiert nahe am Sachverhalt, die theoretischen Ausführungen sind auf das Nötigste beschränkt, der Beschuldigte ist als Mensch spührbar, das Plädoyer weist einen dem Fall angemessenen eigenen Aufbau auf … – jeder Fall ist anders und so auch das Plädoyer. Als Primat gilt: Ein Plädoyer muss Erkenntnisse liefern und gerne gelesen werden. An das Anwaltshonorar darf man hierbei nicht denken, vielmehr muss man mit viel Aufwand an der Verständlichkeit und der Sprache arbeiten, den Lesefluss zu fördern versuchen, die Hauptargumente herausarbeiten und ohne Erbarmen selbst luzide Ausführungen streichen. Grundvoraussetzungen für ein gutes Plädoyer sind Ruhe und Konzentration, ein sich Verlieren in der Materie und harte Arbeit. Ebenfalls diskutieren Sandra und Duri den Umgang mit Klienten und Angehörigen, um das notwendige Wissen erhältlich zu machen, auch wenn es für diese ein schmerzhafter Prozess darstellt.
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung
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#105 Gewalt am Arbeitsplatz
Sandra und Duri Bonin unterhalten sich, was bei Gewalt am Arbeitsplatz vorzukehren ist (fristlose Kündigung, Hausverbot, Strafanzeige). Auch stellen sie Überlegungen an, wie möglichen Weiterungen präventiv zu begegnen ist.
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#104 Splittung von Strafverfahren und nicht weitergeleitetes Gesuch um amtliche Verteidigung
Sandra und Duri Bonin erinnern eine Staatsanwältin seit nun schon 8 Wochen, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten sei. Diese verweigert ein solches mit der Begründung, dass die ihr obliegende Strafuntersuchung für sich allein keinen Fall von notwendiger Verteidigung begründe und die weiteren Vorwürfe (Zufallsfund aus ihrer Strafuntersuchung) an eine andere Staatsanwaltschaft rapportiert würden. Gegen dieses Vorgehen hat die Verteidigung drei Vorbehalte: Erstens sieht sie den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt, wonach mehrere Straftaten einer einzelnen Person auch bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden sollen. So oder anders kann bei getrennt geführten Verfahren jedenfalls nicht jeder Vorwurf hinsichtlich notwendiger Verteidigung einzeln betrachtet werden, andernfalls das Institut der notwendigen Verteidigung mittels Aufteilung von Verfahren leichthin unterlaufen werden könnte. Drittens sind gemäss Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Gesuche um amtliche Verteidigung von der fallbearbeitenden Staatsanwaltschaft an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten (Leitfaden Amtliche Mandate, 3. A., S. 22 und S. 64), eine Vortriage ist nicht vorgesehen.
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#103 Von einem Strafverfahren betroffene Dritte: Wann steht diesen eine Entschädigung zu?
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen erliess eine Editionsverfügung bei einer Bank mit jährigem Mitteilungsverbot. Daraufhin übermittelte die Bank Unterlagen eines von der Strafuntersuchung nicht betroffenen Dritten. Als das Mitteilungsverbot auslief, informierte die Bank den Dritten, worauf dieser unverzüglich Siegelung der Unterlagen sowie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Entsiegelung und legte nach längerem Hin und Her einzig die Editionsverfügung offen. Hierbei zeigte sich, dass der behauptete konkrete Tatverdacht nicht über eine blosse Vermutungen hinausging (offensichtlich eine unzulässige Beweisausforschung). Entsprechend wurde Genugtuung sowie Entschädigung für die durch die Editionsverfügung verursachten Kosten und Umtriebe geltend gemacht (StPO 434). In der Begründung wurde explizit darauf hingewiesen, dass in klaren Fällen über den Entschädigungsanspruch bereits im Vorverfahren zu entscheiden sei. Falls die Staatsanwaltschaft dies anders beurteilen sollte, seien die Ansprüche im Rahmen des Endentscheids dem Sachgericht vorbehalten. Trotz dieses expliziten Hinweises sowie dem klaren Wortlaut von StPO 434 wies die Staatsanwaltschaft die Ansprüche in Eigenregie ab. Folglich bleibt Sandra und Duri Bonin nichts anderes übrig, als die für Beschwerden zuständige Anklagekammer zu bemühen. Sie wundern sich in diesem Podcast über den oft zu beobachtenden Reflex der Untersuchungsbehörden, unangemessene Verfahrenshandlungen nicht zugestehen zu können und lieber den erfolgten Belastungen für den Betroffenen eine weitere hinzuzufügen, als die Angelegenheit mit einer Geste des guten Willens aus der Welt zu schaffen. Den Staat kommt dies letztlich teuer zu stehen, wobei zusätzlich das Vertrauen des Betroffenen in den Staat leidet.
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#102 Nachfolgerin von Sandra gefunden
Sandra war in den Bewerbungsprozess um ihre Stelle eng involviert. Sie versteht deshalb die Schwierigkeiten von Duri Bonin, eine Entscheidung zu treffen. Weshalb fiel die Entscheidung, wie sie fiel, was wird sich dadurch zwangsläufig ändern und weshalb bedauern Sandra und Duri dies? Und was bedeutet dies für den Podcast ‚Auf dem Weg zu Anwältin‘?
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#101 Führerausweisentzug in Zeiten von Corona
Der Führerausweis eines Klienten wurde ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt entzogen. Sandra und Duri Bonin unterhalten sich über den Umstand, dass das Administrativverfahren nun doch bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde und der Klient auch seinen Führerausweis zurückerhalten hat. Gemäss mündlicher Auskunft gewichtet das Strassenverkehrsamt ebenfalls den Umstand, dass der Bundesrat von der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln abrät.
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#100 Therapien im Gefängnis in Zeiten von Corona
Sandra und Duri Bonin diskutieren den Aufsatz ‚Corona-Prävention im Straf-und Massnahmenvollzug‘ von Thierry Urwyler, Thomas Noll sowie Astrid Rossegger (sui-generis2020, S. 193 ff.). Scheinbar hat der Justizvollzug die Therapiefrequenzen in den Gefängnissen in Folge von Covid-19 reduziert. Ein Umstand, welcher Sandra und Duri nicht einleuchtet, würden doch mildere Massnahmen zur Verfügung stehen. Weiter diskutieren sie die Möglichkeit von bedingten Entlassungen, wobei Sandra und Duri unterschiedlicher Meinung sind. Einig sind sie sich dann wieder darin, dass die mangelnde Fehlertoleranz die angestrebten Ergebnisse teilweise konterkariert, was vor dem Hintergrund der hypothetischen Konditionalen der Prognoseinstrumente für den betroffenen Einzelnen sehr ungerecht sein kann.
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#99 Freier Besuchskontakt und Korrespondenz des Scheidungsanwaltes mit dem Strafgefangenen
Sandra stellt sich die Frage, ob ein Scheidungsanwalt seinen Klienten im Gefängnis besuchen kann und ob dessen Korrespondenz ebenfalls privilegiert ist. Gemäss Duri Bonin ist dies zumindest ab dem Moment zu bejahen, da ein Vertretungsverhältnis besteht.
Die Einschränkung auf Anwälte mit bestehenden Vollmachten schliesst Duri aus StPO 235 Abs. 4; hernach sind Kontakte zum Verteidiger privilegiert, nicht aber zu Rechtsanwälten, die (noch) nicht Verteidiger sind. Dass ein solches analog auch für den Rechtsvertreter in einer Scheidung gilt, schliesst Duri aus dem Anwaltsgeheimnis sowie bspw. der Siegelung, welche Anwaltskorrespondenz absolut schützt. Auch glaubt er sich zu erinnern, dass der EGMR Anwaltskontakte grundsätzlich als privilegiert erachtet, mithin freie Besuchskontakte und Korrespondenz losgelöst vom Bestehen einer Vollmacht garantiert.
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#98 Vom Lockdown zur totalen Reizüberflutung
Duri Bonin weint sich bei Sandra über den Stress aus. Momentan sollen in diversen Mandaten quasi zeitgleich Einvernahmen, Gutachtenseröffnungen, Gerichtsverhandlungen, etc. stattfinden, die aufgrund der COVID-Situation verschoben wurden. Zudem erwachen ebenfalls die Klienten aus der Virusstarre und wollen ihre Anliegen sofort verwirklicht sehen, lieber gestern als heute. Dazu kommen zwei neue Mandate, die das Tagesgeschäft aufgrund ihrer Dringlichkeit zünftig auf den Kopf stellen.
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#97 Verzögerte Erstattung des Gutachtens – wie ging es weiter?
In der Podcastfolge 78 beklagten Sandra und Duri Bonin eine verzögerte Erstattung eines Gutachtens. Als das Gutachten vorlag, reagierte die Staatsanwaltschaft innert Minuten (!) und verfügte die Haftentlassung. Diese wurde dann mit der Verteidigung koordiniert, so dass diese das Nötigste organisieren und mit dem Klienten dies auch noch besprechen konnte. Wie sich nun zeigt, bewährt sich der Klient in Freiheit: Er bemüht sich um einen Therapeuten, bietet dem Opfer eine Victim/Offender-Mediation an, holt Zeit mit seiner Tochter nach, macht sich auf Jobsuche, regelt das Verhältnis zu seiner Ehefrau, etc. Eine kurze Aufregung kam allerdings auf, als Geld auf einem gesperrten Konto abgebucht wurde. Wie sich aber schnell zeigte, hatte der Klient damit nichts zu schaffen. Mittelfristig steht nun die Schlusseinvernahme an, weshalb sich die Frage stellt, ob ein abgekürztes Verfahren beantragt werden soll (StPO 358 Abs. 1).
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