Podcast
Auf dem Weg als Anwält:in
Duri Bonin reflektiert mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche. Abobutton klicken und keine Folge verpassen.
#84 Hochschulpraktikum und Arbeitseinstieg als Auditorin an einem Bezirksgericht
Heute ist Cristina bei Duri Bonin zu Gast. Sie hat nach dem Jura-Studium ein Hochschulpraktikum absolviert und zwar in der Schweizer Botschaft in Lissabon. Wie von Cristina zu erfahren ist, bietet der Bund eine Vielzahl von Praktikas an. Zurück in der Schweiz hat sie ihr Auditorat am Bezirksgericht Winterthur begonnen: Nach drei Wochen lässt sich natürlich noch nicht viel sagen, der Beginn war aber vielversprechend. Sandra und Duri hoffen nun, bald einen Fall bei Cristina zu haben.
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung
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#83 Krimiserie Wilder im Schweizer Fernsehen
Sandra hat im Schweizer Fernsehen die Krimiserie Wilder geschaut. Diesen Umstand hat sie gleich dazu genutzt, ihre Umgebung über die strafprozessualen Realitäten aufzuklären. Dem Hörennach nicht nur zur Freude der Mitschauenden. Beim Thema Justizserien verharrend, zeigt sich Duri Bonin über The Good Wife begeistert. Sandra empfielt auch deren Spin-off The Good Fight.
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#82 Vergleichsverhandlungen und die Bedeutung von Gerichtsterminen hierfür
Sandra und Duri Bonin unterhalten sich über eine Vergleichsverhandlung im Vorfeld eines Zivilprozesses. Dem kurz vor der Gerichtsverhandlung gefundenen Vergleich ging ein längeres Seilziehen voraus, wobei die terminliche Zuspitzung den Vergleichsabschluss begünstigte. Vor diesem Hintergrund bedauert es Duri, dass in einem Eheschutz kein kurzfristiger Verhandlungstermin erhältlich gemacht werden konnte. Wie sich weiter zeigt, fördert das Eheschützen und Ehescheiden bei Sandra die Freude an diesem Rechtsgebiet.
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Zwangsmassnahmen der Betreibungs- und Konkursämter (Interview mit einer Fachspezialistin)
Grund hierfür war die Auszahlung der Altersleistung von einem Freizügigkeitskonto fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters (Art. 16 FZV) auf ein ausländisches Konto während laufender Lohnpfändung. In Diskussion stand die Mitwirkungspflicht sowie, ob und gegebenenfalls welcher Teil des Kapitals der Pfändung unterliegt. Ganz grundsätzlich kam hierbei die Frage auf, über welche Zwangsmassnahmen die Betreibungsämter verfügen und wann diese ergriffen werden. Aus diesem Anlass lud Duri eine Amtsleiterin Stellvertreterin/Fachspezialistin des Betreibungs- und Gemeindeammannamtes zu einem Gespräch ein. Darüber hinaus dreht sich die Diskussion um ungerechtfertigte Betreibungen, amtliche Befunde sowie die Stärken und Schwächen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
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#81 Untätiger Staatsanwalt – was tun?
Auf eine Eingabe der Geschädigtenvertretung mit dringlichen Anträgen hin geschah ein Monat nichts, eine erste Nachfrage beim Staatsanwalt nach dem Stand der Dinge wurde ignoriert, auf eine weitere Nachfrage äusserte der Staatsanwalt, er sei kapazitätsmässig mit älteren, umfangreichen Verfahren ausgelastet, er werde sich zur gegebener Zeit melden. Als Folge hiervon wurde noch gleichentags beim Staatsanwalt eine Fallumteilung angeregt, worauf wiederum keine Rückäusserung erging. Was machen? Duri Bonin wählte den Weg über die Leitende Staatsanwältin, worauf der Staatsanwalt sich in einem Schreiben im Ton gegen den Geschädigtenvertreter vergriff. Heute ist die Stellungnahme der Leitenden Staatsanwaltin eingegangen. Duri will von Sandra wissen, wie sie die Stellungnahme liest und wie sie weiter vorgehen würden.
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#80 Antrag um vorsorgliche Massnahmen am Freitag um 17 Uhr?
Sandra kann Duri Bonin davon überzeugen, dass ein Antrag um vorsorgliche Massnahmen an einem Freitag um 17 Uhr keine gute Idee ist. Nach Einreichung am Montag passiert dann jedoch eine ganze Woche einfach mal nichts, worauf ein Kampf um das Vorgehen entbrennt, anstatt dass die dringlichen Frage zu klären versucht wird.
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#79 Ungültige Einvernahme (Art. 131 Abs. 3 StPO)
In einem Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) führte die Polizei die Einvernahme ohne Verteidigung durch. Als Folge hiervon ist diese Einvernahme ungültig (BGer 1B.445/2013 E. 2.3; BGer 6B.883/2013 E. 2.3), sofern der Beschuldigte nicht auf eine Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Einvernahme ist separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten.
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#78 Verzögerte Erstattung des Gutachtens
Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Untersuchungshaft mit der Begründung befristet, dass das psychiatrische Gutachten bis sodann zu erstatten sei; danach sei gestützt auf dieses der Haftgrund der Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen. Nach Ablauf der Erstattungsfrist war auf Nachfrage beim Gutachter zu erfahren, die Begutachtung sei abgeschlossen, mit der schriftlichen Ausformulierung der Untersuchungsergebnisse sei er wegen Krankheit jedoch drei Wochen in Verzug!? Dies irrtiert Sandra und Duri Bonin aus mehreren Gründen. Sie gelangten deshalb an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dem Gutachter sei kurze Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens resp. zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr anzusetzen. Da der Staatsanwalt hiervon nichts wissen wollte, macht die Verteidigung nun im Rahmen des Haftverfahrens geltend, der Gutachter sei zu einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vorzuladen zwecks Äusserung zur Wiederholungsgefahr (Art. 225 Abs. 4 StPO) oder aber der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.
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#77 Vernehmungsstil und Fragetaktik einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
Sandra und Duri Bonin diskutieren anhand einer konkreten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wie sie Vernehmungsstil und Fragetaktik erlebt haben:
Der Staatsanwältin ist es durch freundliches, interessiertes sowie zugewandtes Verhalten gelungen, den Zeugen zum Reden zu ermutigen. Dass man spontanere und längere Antworten erhält, je mehr man seine eigene Gesprächsaktivität zurückhält und dem Sprechenden das Gefühl der Wichtigkeit seiner Aussage gibt, ist offensichtlich.
Voraussetzung für den Erhalt eigenständiger Aussagen ist ebenfalls die Kenntnis der Wirkungen bestimmter Fragen in einer konkreten Vernehmungssituation (Unterschied offene/geschlossene Fragen, Vermeidung von Angriffsflächen, Suggestionen oder Milderung von Dominanz durch die Art der Fragen). Aufgrund dessen, dass Vernehmungen (unbewusst) erfolgsorientiert sind, werden Suggestivfragen unnötig oft eingesetzt, welche meist so auch nicht im Protokoll erscheinen.
Ebenfalls nicht unbeachtet darf die Gefahr bleiben, dass der Vernehmungsbeamte aufgrund seines Vorwissens und der Situationsroutine den Vernehmungsablauf derart beeinflusst, dass inhaltliche Erwartungen zu einer einseitigen Schwerpunktbildung führen. Untersuchungen haben ergeben, dass erfahrene Beamte dazu tendieren, sich früh im Verfahren ein Bild über den Tathergang und von der befragten Person anzueignen und deren Erläuterungen entsprechend zu interpretieren. Offenbar führt die Vernehmungsroutine in grösserem Masse zu fixierten Erwartungen.
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Die vorgeschlagene Revision der Teilnahmerechte macht Angst (Gespräch mit RA Gregor Münch)
Anders als noch der Vorentwurf zielt der Entwurf massiv über das Ziel hinaus:
Gemäss geltender (massvoller) Regelung steht dem Beschuldigten als Kontrolle ein Teilnahmerecht bei Beweisabnahmen zu. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Störung der Wahrheitssuche ernsthaft zu befürchten ist, kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Die vom Bundesrat vorgelegte Änderung will nun dieses Teilnahmerecht pauschal einschränken. Und zwar ohne jegliche Kontrolle! Sogar mehr noch: Die Kontrollrechte sollen vom Aussageverhalten des Beschuldigten abhängig gemacht werden.
Es kann mithin keine Rede davon sein, dass mit dieser Änderung die Teilnahmerechte massvoll eingeschränkt werden sollen. Im Gegenteil würden mit dieser Simplifizierung fundamentale (blutig erkämpfte) Prinzipien des Rechtsstaates untergraben. Der richtig verstandenen «Wahrheitssuche» dient ein solches mitnichten: Faktisch wird es damit zu noch mehr falschen «Geständnissen» kommen – Bestrafungswille anstatt Rechtsgeist um den Preis von Fairness, Wahrheit und Gerechtigkeit.
Für weiterführende Informationen:
- Vorgeschlagene Änderung der Spielregeln in Strafverfahren auf Kosten von Fairness, Gerechtigkeit und Wahrheit – dass ein solcher Vorschlag in einem (scheinbar) modernen Rechtsstaat überhaupt angedacht wird, zeigt, wie rechtsstaatsmüde der vorherrschende Zeitgeist ist
- Staatsanwälte wollen Einfluss auf Gesetzgebung stärken – NZZ vom 18.2.2020
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
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