Podcast
Auf dem Weg als Anwält:in
Duri Bonin reflektiert mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche. Abobutton klicken und keine Folge verpassen.
#90 Was sagt das Obergericht zur 28%-Honorarkürzung
Duri Bonin wurde durch das Bezirksgericht das Honorar um 28% gekürzt (vgl. Podcast Nr. 8 – Von Verhandlungsunfähigkeit und 28%-Honorarkürzung). Das Obergericht hat diesen Entscheid nun vollständig korrigiert. Aus dem Entscheid in Sachen SB180113 vom 7.1.2020:
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde (§ 16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 – AnwGebV; LS 215.3). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein.
- Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwendigen Prozesshandlungen einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, an Beweisabnahmen teilzunehmen und in Einvernahmen aller Beteiligten Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch naturgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich.
- Angesichts des Vorwurfs der Mittäterschaft ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die amtlichen Verteidiger untereinander absprechen und ihr Vorgehen koordinieren.
- Auch gilt es zu berücksichtigen, dass der ebenfalls geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren sowie die Anträge betreffend Abklärung der Verhandlungsunfähigkeit und Vereinigung der Verfahren ebenfalls durchaus berechtigt waren, auch wenn ihnen nicht entsprochen wurde.
- Im Falle der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift und in aller Regel ebenso aufgrund ausdrücklicher Aufforderung mit der Vorladung dazu angehalten ist, eine detaillierte Honorarrechnung einzureichen, geht es nicht an, ohne die konkrete Prüfung der einzelnen Positionen statt dessen eine Pauschalentschädigung festzusetzen, ohne zusätzliche Rechtsschriften und Eingaben zu berücksichtigen und ohne dem amtlichen Verteidiger bezüglich dieser Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung
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#89 Halbjähriges Praktikum in der Zürcher Rechtspflege als Voraussetzung für die Venia
Voraussetzung für die Venia ist gemäss § 3 und § 5 des Zürcher Anwaltsgesetzes (LS 215.1) sowie § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (LS 215.11) unter anderem ein halbjähriges Praktikum in der züricherischen Rechtspflege. Dies wirft die Frage auf, wie es sich mit mehrmonatigen Praktikas in anderen Kantonen oder bei der Bundesanwaltschaft verhält. Scheinbar lässt die Verwaltungskommission gemäss ständiger Praxis keine Ausnahmen zu. Begründet wird dies mit der Weisung zum Anwaltsgesetz (Amtsblatt 2002, 29. November 2002, Antrag des Regierungsrates vom 13. November 2002, Nr. 4028, zu § 5), wo auf die notwendige Nähe zur zürcherischen Rechtspflege hingewiesen wird. Sandra und Duri Bonin fragen sich, was diese „notwendige Nähe“ genau bezwecken und weshalb die Nähe bspw. zur Rechtspflege des Kantons Basel-Landschaft nicht ausreichen soll, immerhin gelten seit dem 1. Januar 2011 gesamtschweizerische Zivil- (ZPO) und Strafprozessordnungen (StPO). Die entsprechenden Bestimmungen im Zürcher Anwaltsgesetz erscheinen vor diesem Hintergrund sinnentleert, was mit einer massvollen Praxis Rechnung getragen werden könnte.
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#88 Wie ergeht es Sandra im Homeoffice
Seit Anfang März ist Sandra nun im Homeoffice. Duri Bonin hat sie seither physisch nicht mehr gesehen. Wie hat sie die Umstellung erlebt? Wie ergeht es ihr Zuhause? Wie strukturiert sie den Arbeitsalltag? Wie schätzt sie die Produktivität ein? Ergibt die Nähe von Arbeit und Wohnen Abgrenzungsprobleme? Diese und weitere Fragen besprechen Sandra und Duri in diesem Podcast.
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#87 Sandra fühlt sich nicht ernst genommen
Auf ein Akteneinsichtsersuchen (Art. 102 StPO) hin kommt die fernmündlich Mitteilung, die Akten würden nicht verschickt, man müsse diese vor Ort einsehen. Alles Argumentieren von Sandra hilft nichts. Duri Bonin reagiert auf die entsprechende Telefonnotiz erwartungsgemäss wenig gelassen.
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Sicherheit bei digitaler Kommunikation (Cybersecurity Special)
- Emails
Emails sind im besten Fall Postkarten, so das trockene Fazit von Gregor. Was bedeutet dies für Amts- und Berufsgeheimnisträger? Was sind von den bekannten Waiver in der Email-Signatur oder in Vollmachten zu halten? Hier der vom Züricher Anwaltsverband empfohlene Wortlaut: „Der Beauftragte kann im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen auf externe IT-Dienstleister und Cloud-Provider mit Servern in der Schweiz oder im Ausland zurückgreifen und bestimmte IT-Dienstleistungen sowie Kommunikationsmittel einsetzen, welche mit Datensicherheitsrisiken verbunden sein können (z.B. Email, Skype, etc.). Der Klientschaft obliegt es, den Beauftragten über den Wunsch nach besonderen Sicherheitsmassnahmen zu orientieren.“ Ist das hinreichend seriös? Was ist von den vorhandenen Alternativen zu halten wie Inca-Mail, Privasphere, Protonmail, Sepp-Mail und HIN? Sepp-Mail und HIN bieten Verschlüsselung an mit einem sog. Email-Gateway, d.h. Sender und Empfänger sind in einem abgeschotteten System intergiert. Bei Incamail, etc., ist die Nachricht des Senders verschlüsselt, die Antwort dann aber je nach dem nicht mehr.
- Telefonie
Was ist von der Telefonie mit Swisscom oder Sunrise zu halten? Was bedeutet es, dass diese keine End-To-End-Verschlüsselung anbieten? Was ist von Threema- oder Signal-Telefonie zu halten? Ist es vertrauenserweckend, dass der Bund mit Threema kommuniziert?
- Videotelefonie / Videokonferenzen
Duri verwende Zoom, Teams-Besprechung von Microsoft oder discord. Entsprechend will er von Gregor wissen, wie er diese beurteilt? Dieser spricht ebenfalls Hangouts von Google sowie TruConf an, welche von den Zürcher Behörden verwendet wird: Hierbei handelt es sich um eine on-premises-Software-Lösung, d.h. der eigene Arbeitsplatz ist der Server, was bedeutet, dass keine Daten mit dem True-Conf-Server geshared werden (vollständige Isolation besteht allerdings nur bei der Bezahlversion).
- Aufbewahren von digitalen Akten
Gregor „verwahrt“ die digitalen Akten auf einem NAS (Netzwerkspeicher) mit verschlüsseltem Fernzugriff via VPN. In seinen Augen ist dies sicherer als eine Cloud-Lösung, was Duri nicht so recht glauben mag. Einig sind sie sich darin, dass Google Drive, Drop-Box und dergleichen ein No-Go für Geheimnisträger darstellen.
- Filesharing
Ein weiteres Thema ist das Teilen bzw. Übermitteln von Daten. Hier gibt es auch diverse Möglichkeiten wie SecureSafe, Tresorit, Kite oder Arcano. Nicht zu empfehlen sind für Berufsgeheimnisträger hingegen OneDrive, DropBox und Wetransfer.
- IT-Sicherheit im Home Office
Diesbezüglich verweisen Gregor und Duri zunächst auf die Empfehlungen des Bundes bezüglich Fernzugriffen (Melani). Weiter betonen sie die Notwendigkeit von Backups sowie des Einspeisens von lokal gespeicherten Daten und Emails bei Fehlen einer Exchange-Lösung.
Abschliessend spricht Duri das Seminar Digitalisierung im Strafrecht und Strafprozessrecht an, welches Gregor am 25. September 2020 durchführt.
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#86 Die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt
Sandra und Duri Bonin unterhalten sich über die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt. Gestartet wird dort mit einer Hausarbeit, wobei man für diese eine Woche Zeit hat. Bereits zwei Wochen später folgen innert zweier Wochen zwei schriftliche Prüfungen von je elf Stunden in den Rechtsgebieten Privatrecht sowie Strafrecht oder Öffentliches Recht. Danach entscheidet sich, ob man zu den mündlichen Prüfungen zugelassen wird. Diese sind in fünf Rechtsgebieten zu jeweils 15 Minuten; man wird in Anwesenheit eines anderen Anwaltskandidaten einzeln geprüft.
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Corona-Strafrecht gemäss Art. 10f Covid-19-Verfügung (Gespräch mit RA Gregor Münch)
Thema in diesem Telefonat der Rechtsanwälte Duri Bonin und Gregor Münch sind zunächst die Kurzarbeitsentschädigung, die Entschädigung bei Erwerbsausfall von Selbstständigen, die Möglichkeit von Überbrückungskrediten sowie dem zinslosen Zahlungsaufschub bei den Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV), der Mehrwertsteuer und der Direkten Bundessteuer. Weiter unterhalten sie sich über die verordneten Gerichtsferien, die Empfehlungen des BAG hinsichtlich Sitzungen sowie die eingeschränkten Öffnungszeiten der Poststellen. Sodann kommen Gregor und Duri auf die Strafbestimmung Art. 10f in der Covid-19-Verordnung in Verbindung mit den Art. 82, 83, 38 und 40 des Epidemiengesetz (EpG) zu sprechen. Anlass für die vertieftere Analyse ist der Erlass eines Strafbefehls gegen einen Solariumbetreiber.
Die im Gespräch erwähnten Gesetze, Erläuterungen, Gerichtsentscheide und Quellen:
- COVID-19-Verordnung
- COVID-19-Verordnung 2
- COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
- COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
- Übersicht weitere Verordnungen
- Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 25. März 2020; zu finden auch im pdf-Format
- Epidemiengesetz (EpG)
- BGE 123 IV 29
- strafprozess.ch
- Bundesgericht Fristenstilland/Coronavirus
- Medienmitteilung Obergericht des Kantons Zürich
- Öffnungszeiten Poststellen
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lernhilfen für die Anwaltsprüfung
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Strafverteidigung angesichts von Covid-19 (Gespräch mit RA Gregor Münch)
Wie sich zeigt, werden situativ von allen Involvierten pragmatische Lösungen angestrebt und mitgetragen, sei dies für Einvernahmen, Telefonate mit Inhaftierten oder Gefängnisbesuche. Das Telefongespräch schliesst mit Überlegungen zu sicherem Datentransfer zu Homeoffice-Zeiten.
- Aufgrund der aktuellen Notwendigkeit von sicheren Home-Office-Tools steht Arcano exklusiv für die Podcasthörer im ersten Monat gratis zur Verfügung (Code HOMEOFFICE2020)
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#85 Ankündigung Einstellungsverfügung
Der bevorstehende Abschluss einer Strafuntersuchung ist den Parteien anzuzeigen und diesen damit die Möglichkeit zu eröffnen, innert Frist die Akten einzusehen und Beweisanträge zu stellen. Im von Sandra und Duri Bonin besprochenen Fall wurde der Erlass einer Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Leitung der Staatsanwaltschaft gemäss § 103 Abs. 2 Bst. a. GOG angekündigt. In einem solchen Fall sind allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche innert der gesetzten Frist ebenfalls geltend zu machen. Unter die Entschädigungsansprüche fallen Fahrkosten, Arbeitsausfälle sowie die Anwaltskosten. Wenn eine amtliche Verteidigung bestellt wurde, wird über die Anwaltskosten separat verfügt.
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Strafverfahren in Zeiten von Corona (Gespräch mit RA Gregor Münch)
So haben das Obergericht und die Bezirksgerichte des Kantons Zürich die Einstellung des Verhandlungsbetriebs einstweilen bis zum 26. April 2020 beschlossen. Davon ausgenommen sind einzig dringliche Verfahren, wozu natürlich Strafverfahren mit Inhaftierungen gehören (sog. Haftfälle). Gregor und Duri berichten, wie Einvernahmen, Besprechungen und Gefängnisbesuche neuerdings ablaufen; auch sind plötzlich Telefonate in die Untersuchungsgefängnisse möglich. Zum Schluss werfen sie einen Blick auf die Covid-19-Strafbestimmung.
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