Podcast

Auf dem Weg als Anwält:in

Duri Bonin reflektiert mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche. Abobutton klicken und keine Folge verpassen.

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#109 The Last Dance

Das Substijahr von Sandra ist zu Ende. Am vorletzten Arbeitstag unterhält sie sich mit Duri Bonin über das viel zu schnell vergangene Jahr. Wie hat sie dieses erlebt? Was war gut und was weniger? Hat sich ihr Bild von der Justiz und der Arbeit einer Anwältin gewandelt? Was waren Ihre Highlights? Was würde sie anders machen? Und wie sieht sie ihre Zukunft?

Weitere Podcastreihen von Duri Bonin

  • Auf dem Weg zur Anwältin
  • Interview aus dem Gefängnis
  • Frag den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

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#108 Schwarze Schafe unter der Anwaltschaft

Das Substijahr von Sandra geht leider langsam aber sicher zu Ende. Duri Bonin und Sandra diskutierten deshalb anhand eigener Anschauung, wie eine Verteidigung nicht geführt werden sollte, wie wichtig echte Verteidigerarbeit für die Klientschaft ist und wie sehr diese der eigenen Verteidigung ausgeliefert sind.

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  • Interview aus dem Gefängnis
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  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

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#107 Beweismittel im Briefkasten

Als Vertreter des Privatklägers werden Sandra und Duri Bonin Beweismittel zugespielt. Dürfen sie diese verwenden?

  • Rechtmässig durch Private erlangte Beweise sind ohne Weiteres verwertbar.
  • Erlangen Private Beweismittel auf rechtswidrige Weise, greift ein Verwertungsverbot dann, wenn die Behörden nicht hätten auf das Beweismittel zugreifen können und wenn die Interessenabwägung zugunsten der Nichtverwertung spricht.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Massstab des Art. 141 Abs. 2 StPO auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGer 6B_1188/2018).

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#106 Das erste Plädoyer

Duri Bonin hat soeben das erste Plädoyer in Strafsachen von Sandra gelesen und ist begeistert: Sandra argumentiert nahe am Sachverhalt, die theoretischen Ausführungen sind auf das Nötigste beschränkt, der Beschuldigte ist als Mensch spührbar, das Plädoyer weist einen dem Fall angemessenen eigenen Aufbau auf … – jeder Fall ist anders und so auch das Plädoyer. Als Primat gilt: Ein Plädoyer muss Erkenntnisse liefern und gerne gelesen werden. An das Anwaltshonorar darf man hierbei nicht denken, vielmehr muss man mit viel Aufwand an der Verständlichkeit und der Sprache arbeiten, den Lesefluss zu fördern versuchen, die Hauptargumente herausarbeiten und ohne Erbarmen selbst luzide Ausführungen streichen. Grundvoraussetzungen für ein gutes Plädoyer sind Ruhe und Konzentration, ein sich Verlieren in der Materie und harte Arbeit. Ebenfalls diskutieren Sandra und Duri den Umgang mit Klienten und Angehörigen, um das notwendige Wissen erhältlich zu machen, auch wenn es für diese ein schmerzhafter Prozess darstellt.

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#105 Gewalt am Arbeitsplatz

Sandra und Duri Bonin unterhalten sich, was bei Gewalt am Arbeitsplatz vorzukehren ist (fristlose Kündigung, Hausverbot, Strafanzeige). Auch stellen sie Überlegungen an, wie möglichen Weiterungen präventiv zu begegnen ist.

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#104 Splittung von Strafverfahren und nicht weitergeleitetes Gesuch um amtliche Verteidigung

Sandra und Duri Bonin erinnern eine Staatsanwältin seit nun schon 8 Wochen, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten sei. Diese verweigert ein solches mit der Begründung, dass die ihr obliegende Strafuntersuchung für sich allein keinen Fall von notwendiger Verteidigung begründe und die weiteren Vorwürfe (Zufallsfund aus ihrer Strafuntersuchung) an eine andere Staatsanwaltschaft rapportiert würden. Gegen dieses Vorgehen hat die Verteidigung drei Vorbehalte: Erstens sieht sie den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt, wonach mehrere Straftaten einer einzelnen Person auch bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden sollen. So oder anders kann bei getrennt geführten Verfahren jedenfalls nicht jeder Vorwurf hinsichtlich notwendiger Verteidigung einzeln betrachtet werden, andernfalls das Institut der notwendigen Verteidigung mittels Aufteilung von Verfahren leichthin unterlaufen werden könnte. Drittens sind gemäss Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Gesuche um amtliche Verteidigung von der fallbearbeitenden Staatsanwaltschaft an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten (Leitfaden Amtliche Mandate, 3. A., S. 22 und S. 64), eine Vortriage ist nicht vorgesehen.

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#103 Von einem Strafverfahren betroffene Dritte: Wann steht diesen eine Entschädigung zu?

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen erliess eine Editionsverfügung bei einer Bank mit jährigem Mitteilungsverbot. Daraufhin übermittelte die Bank Unterlagen eines von der Strafuntersuchung nicht betroffenen Dritten. Als das Mitteilungsverbot auslief, informierte die Bank den Dritten, worauf dieser unverzüglich Siegelung der Unterlagen sowie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Entsiegelung und legte nach längerem Hin und Her einzig die Editionsverfügung offen. Hierbei zeigte sich, dass der behauptete konkrete Tatverdacht nicht über eine blosse Vermutungen hinausging (offensichtlich eine unzulässige Beweisausforschung). Entsprechend wurde Genugtuung sowie Entschädigung für die durch die Editionsverfügung verursachten Kosten und Umtriebe geltend gemacht (StPO 434). In der Begründung wurde explizit darauf hingewiesen, dass in klaren Fällen über den Entschädigungsanspruch bereits im Vorverfahren zu entscheiden sei. Falls die Staatsanwaltschaft dies anders beurteilen sollte, seien die Ansprüche im Rahmen des Endentscheids dem Sachgericht vorbehalten. Trotz dieses expliziten Hinweises sowie dem klaren Wortlaut von StPO 434 wies die Staatsanwaltschaft die Ansprüche in Eigenregie ab. Folglich bleibt Sandra und Duri Bonin nichts anderes übrig, als die für Beschwerden zuständige Anklagekammer zu bemühen. Sie wundern sich in diesem Podcast über den oft zu beobachtenden Reflex der Untersuchungsbehörden, unangemessene Verfahrenshandlungen nicht zugestehen zu können und lieber den erfolgten Belastungen für den Betroffenen eine weitere hinzuzufügen, als die Angelegenheit mit einer Geste des guten Willens aus der Welt zu schaffen. Den Staat kommt dies letztlich teuer zu stehen, wobei zusätzlich das Vertrauen des Betroffenen in den Staat leidet.

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#102 Nachfolgerin von Sandra gefunden

Sandra war in den Bewerbungsprozess um ihre Stelle eng involviert. Sie versteht deshalb die Schwierigkeiten von Duri Bonin, eine Entscheidung zu treffen. Weshalb fiel die Entscheidung, wie sie fiel, was wird sich dadurch zwangsläufig ändern und weshalb bedauern Sandra und Duri dies? Und was bedeutet dies für den Podcast ‚Auf dem Weg zu Anwältin‘?

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#101 Führerausweisentzug in Zeiten von Corona

Der Führerausweis eines Klienten wurde ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Strassenverkehrsamt entzogen. Sandra und Duri Bonin unterhalten sich über den Umstand, dass das Administrativverfahren nun doch bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde und der Klient auch seinen Führerausweis zurückerhalten hat. Gemäss mündlicher Auskunft gewichtet das Strassenverkehrsamt ebenfalls den Umstand, dass der Bundesrat von der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln abrät.

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#100 Therapien im Gefängnis in Zeiten von Corona

Sandra und Duri Bonin diskutieren den Aufsatz ‚Corona-Prävention im Straf-und Massnahmenvollzug‘ von Thierry Urwyler, Thomas Noll sowie Astrid Rossegger (sui-generis2020, S. 193 ff.). Scheinbar hat der Justizvollzug die Therapiefrequenzen in den Gefängnissen in Folge von Covid-19 reduziert. Ein Umstand, welcher Sandra und Duri nicht einleuchtet, würden doch mildere Massnahmen zur Verfügung stehen. Weiter diskutieren sie die Möglichkeit von bedingten Entlassungen, wobei Sandra und Duri unterschiedlicher Meinung sind. Einig sind sie sich dann wieder darin, dass die mangelnde Fehlertoleranz die angestrebten Ergebnisse teilweise konterkariert, was vor dem Hintergrund der hypothetischen Konditionalen der Prognoseinstrumente für den betroffenen Einzelnen sehr ungerecht sein kann.

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