Podcast

Auf dem Weg als Anwält:in

Duri Bonin reflektiert mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche. Abobutton klicken und keine Folge verpassen.

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#147 Annäherung an die Wahrheit (Art. 6 StPO)

Das Strafverfahren dient der Ermittlung der Wahrheit. Hierzu muss der Sachverhalt möglichst umfassend aufgeklärt werden. Anders als im Zivilprozess sollten deshalb die Strafbehörden von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vornehmen und die Beweise erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind.

Art. 6 StPO Untersuchungsgrundsatz

  1. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
  2. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

Weitere Podcastreihen von Duri Bonin

  • Auf dem Weg zur Anwältin
  • Interview aus dem Gefängnis
  • Frag den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger

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#146 Stressmanagement und Burnoutprävention (Dr. Nadig Teil 5/5)

Wie sieht ein kluges Stressmanagement aus? Wiederum hat es viel mit Selbstmanagement zu tun, also mit Selbstbewusstheit und Selbstverantwortung. Was aber, wenn das Problem in der Firmenkultur liegt? Einfache Lösungen gibt es in solchen Fällen nicht. Duri Bonin will deshalb vom Outplacement-Berater Toni Nadig (toni.nadig@protonmail.com) im letzten Teil ihres Gesprächs wissen, wie er in solchen vertrackten Fällen vorgehen würde?

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

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  • Interview aus dem Gefängnis
  • Frag den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger

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#145 Justice too long delay is justice denied (Art. 5 StPO)

Zu lange aufgeschobene Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit. Die Ungewissheit über den Ausgang eines Strafverfahrens ist deshalb möglichst kurz zu halten. Duri Bonin und Gregor Münch unterhalten sich über die Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer. Die zentrale Frage lautet: Wären die Strafbehörden bei Würdigung aller Umstände in der Lage gewesen, den Straffall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen?

Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer:

  • Schwere des Tatvorwurfs
  • Komplexität des Sachverhalts
  • Notwendige Untersuchungshandlungen
  • Verhalten der beschuldigten Person
  • Verhalten der Behörden
  • Belastungen infolge des überlangen Verfahrens für die beschuldigte Person

Rechtsfolgen bei festgestellter Überlänge:

  • Feststellung im Entscheid
  • Berücksichtigung bei der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
  • Schadenersatz bzw. Genugtuung
  • Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe
  • Einstellung des Verfahrens (ultima ratio)

Art. 5 StPO Beschleunigungsgebot

  1. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
  2. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

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#144 Was bringt der Februar?

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

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#143 Die Justiz hat unabhängig und unparteilich zu sein (Art. 4 StPO)

Strafbehörden haben unabhängig zu sein. Niemand kann deshalb dem Richter Weisungen erteilen, weder ein anderes Staatsorgan noch ein höheres Gericht, auch darf der Richter weder persönlich noch sachlich befangen sein. Diese gilt ebenfalls für die Staatsanwaltschaft und die Polizei, wobei diese jedoch hierarchisch in die Struktur der Exekutive eingebunden sind.

Art. 4 StPO Unabhängigkeit

  1. Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
  2. Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.

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#141 Fairness als die wichtigste Richtschnur des Strafverfahrens (Art. 3 StPO)

Das 2. Kapitel der StPO regelt die Verfahrensgrundsätze. Diese stellen Grund- und Eckpfeiler des gesamten Strafprozesses dar, sie begründen konkrete Rechtsansprüche und sind Orientierungshilfe bei Auslegungsfragen. Hierbei ist die Fairness (Fair Trial) gemäss Art. 3 StPO resp. Art. 6 EMRK die zentrale Richtschnur. Die Achtung der Menschenwürde setzt dem staatlichen Handeln absolute Grenzen.

Art. 3 StPO Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

  1. Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
  2. Sie beachten namentlich:
    a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
    b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
    c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
    d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

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#140 Ist Selbstvertrauen lernbar? (Dr. Nadig Teil 3/5)

Duri Bonin ist noch immer beim Outplacement-Berater Toni Nadig zu Besuch. Im dritten Teil des Gesprächs geht es um weitere Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung: Wie verändert sich das Gehirn und was bedeutet ein solches für das Lernen? Ist Selbstvertrauen erlernbar? Sicher ist, dass Angst zu einem Grossteil angelernt ist. Duri sieht in der Angstüberwindung deshalb die Chance, alte Denkmuster zu durchbrechen, Toni Nadig warnt: Ein solches könne auch ins Destruktive kippen. Die vierte Gesprächsfolge erscheint kommenden Dienstag.

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#139 Keine Wahrheitsfindung um jeden Preis (Art. 2 StPO)

Art. 2 StPO hält zweierlei fest: Erstens, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates ist (Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, Art. 2 Abs. 1 StPO) und zwar von Amtes wegen, d.h. losgelöst vom Willen von Privaten (Ermächtigungsdelikte und Antragsdelikte als Ausnahmen). Und zweitens, dass der Staat bei der Wahrheitsfindung „nur“ die in der StPO erlaubten Möglichkeiten anwenden darf (Grundsatz der Formstrenge, Art. 2 Abs. 2 StPO)

Art. 2 StPO Ausübung der Strafrechtspflege

  1. Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
  2. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.

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#138 Gehe ich heute nochmals zur Arbeit? (Dr. Nadig Teil 2/5)

Um tatsächliche Veränderung anzustossen, ist der Fokus zunächst auf innere Ziele zu richten. Duri Bonin unterhält sich im zweiten Teil des Gesprächs deshalb mit dem Outplacement-Berater Toni Nadig (toni.nadig@protonmail.com) über Selbstbewusstheit: Um sich zu verändern, muss man sich bewusst machen, wie man denkt, beobachten, welche Stimmungen die automatischen Gedanken hervorrufen und dass diese nicht zwingend sind. Es sind niemals die Fakten, die einem Verstimmen, sondern die eigene Beurteilung. Auch gilt es Selbstverantwortung zu übernehmen: Sich bewusst entscheiden, ob man heute nochmals zur Arbeit geht, in der Ehe bleibt und dann mit Haltung hingehen. Man muss Freude an seinem Job, an seinem Eheleben haben, es muss auch spielerisch sein. Was uns verstimmt, ist das eigene Klagen. In dem Moment, wo Du denkst, Du musst hin, strahlst Du das aus und darfst Dich nicht wundern, dass Du nicht weiterkommst. Der dritte Teil des Gesprächs erscheint kommenden Dienstag.

In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.

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#137 Spielräume entdecken, anstatt Grenzen sehen

Frank Renold, der Podcastpartner von Duri Bonin bei Mit 40i cha mers mit de Tiger, schaut spontan vorbei und erzählt von der Digitalisierung der Justiz im Libanon. Inwiefern bestehen Parallelen zur Schweiz? Wird der Fortschritt in Zeiten nach Corona bleiben? Weshalb nicht mehr Experimentierfreude im Kleinen, anstatt immer gleich den grossen Wurf anstreben? Zumal bei etwas so Schnelllebigen wie der Digitalisierung.

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