Namensänderung von Kindern und Erwachsenen nach Art. 30 ZGB

Namen der Ehegatten (Art. 160 ZGB)

Brauleute können gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Wenn die Brautleute nichts erklären, behält jeder Ehegatte seinen Ledignamen.

Welchen Namen erhält das Kind verheirateter Eltern (Art. 270 ZGB)?

Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Behält jeder Ehegatte seinen Ledignamen, haben die Eheleute bei der Eheschliessung zu bestimmen, welchen ihrer Namen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Auf diesen bei der Heirat bestimmten Namen könnten die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes zurückkommen und verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll.

Welchen Namen erhält das Kind nicht verheirateter Eltern?

Sind die Eltern nicht verheiratet, bekommt das Kind den Ledignamen der Mutter. Eine Wahlmöglichkeit auf den Ledignamen des Vaters besteht, wenn die elterliche Sorge dem Vater alleine oder beiden Eltern zukommt.

Hat die Scheidung Einfluss auf den Namen der Eheleute?

Grundsätzlich behält der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen auch nach der Scheidung. Er kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandesamt erklären, dass er seinen Ledignamen wieder tragen möchte (Art. 119 ZGB).

Hat die Scheidung der Eltern Einfluss auf den Namen des Kindes?

Nein, das Kind behält grundsätzlich den bei der Geburt erhaltenen Familiennamen.

Alleinige elterliche Sorge eines Elternteils nach Scheidung

Immer wieder kommt es daher vor, dass namentlich die Mutter nach der Scheidung ihren Ledignamen wieder annimmt, das Kind aber weiterhin den ehemaligen Familiennamen trägt: Mutter und das bei ihr lebende Kind tragen dann verschiedene Namen.

Es gibt nun Konstellationen, wo dies sehr belastend ist. In solchen Fällen lässt sich der Name des Kindes nicht leichthin durch Erklärung ändern, vielmehr ist eine Namensänderung notwendig.

Namensänderung

Eine solche wird unter folgender Voraussetzung bewilligt:

„Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen“ (Art. 30 Abs. 1 ZGB)

Achtenswerte Gründe für eine Namensänderung

Es braucht also achtenswerte Gründe für die Namensänderung. Ob solche Gründe vorliegen, hat die Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten (Art. 4 ZGB).

Wann ist ein Grund achtenswert?

Mit der Gesetzesänderung am 1. Januar 2013 wollte der Gesetzgeber die Namensänderung erleichtern: Es sind deshalb nicht mehr wie früher wichtige Gründe für die Namensänderung notwendig, sondern nur noch „achtenswerte“.

Achtenswerte Gründe bestehen dann, wenn das Tragen des Namens objektiv oder subjektiv mit Unannehmlichkeiten verbunden sind. Die vorgebrachten Gründe für eine Namensänderung müssen verständlich, überzeugend und nachvollziehbar sein. Zudem darf der neue Name nicht rechtswidrig oder sittenwidrig sein und die Namensänderung darf nicht auf missbräuchlichen Gründen beruhen.

Welche Behörde ist zuständig zur Behandlung des Gesuches um Namensänderung?

Zuständig für eine Namensänderung ist gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB die Regierung des Wohnsitzkantons.

Bedeutet dies, dass bspw. im Kanton Zürich der ganze Regierungsrat zusammen sitzt und über die Namensänderung befindet? Natürlich nicht – im Kanton Zürich ist diese Aufgabe an das Gemeindeamt (Abteilung Zivilstandswesen) delegiert. Interessierte finden die diesbezügliche gesetzliche Grundlage für den Kanton Zürich in § 44 Ziff. 15 EG ZGB i.V.m. RRB über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen.

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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