Anknüpfungspunkt im Jugendstrafrecht ist (wie auch bei den Erwachsenen) eine strafbare Handlung. Eine solche ist Anlass, um genauer hinzusehen: Neben der Aufklärung der Tat ist zu analysieren, aus welchen Gründen das Delikt begangen wurde.
Zweck des Jugendstrafrecht
Neben der Tataufklärung ist Zweck des Jugendstrafrecht, minderjährige Straftäter auf den richtigen Weg zu bringen und weitere Delikte zu verhindern.
Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht deshalb ein „Täterstrafrecht“. Im Fokus steht der straffällige Jugendliche und dessen Umfeld. Der Grund dafür ist, dass Kinder und Jugendliche mitten in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stehen und deshalb aus anderen Gründen als Erwachsene delinquieren.
Es stellen sich beispielsweise folgende Fragen:
- Zeigt sich in der Delinquenz eine Entwicklungsstörung?
- Kann diese korrigiert werden?
- Falls ja: Mit welcher Hilfestellungen?
Massnahme und/oder Sanktion
Anhand der Persönlichkeit des Jugendlichen und dessen Situation wird analysiert
- welche Sanktion auszusprechen ist (gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, etc.),
- ob eine erzieherische Massnahme geboten ist und gegebenenfalls
- wie eine solche auszusehen hat (Einweisung in ein offenes oder geschlossenes Erziehungsheim, Therapiestunden, etc.).
Zeigt die Analyse, dass
- keine erhebliche Gefährdung für weiterer Delikte besteht
- und das Wohlergehen des Jugendlichen sichergestellt ist,
so wird auch im Jugendstrafrecht analog dem Erwachsenenstrafrecht die Straftat „lediglich“ sanktioniert.
Es versteht sich von selbst, dass je nach Situation eine Freiheitsstrafe nicht das richtige Mittel darstellt (da sich im Gefängnis bspw. die Störung noch akzentuiert). Aus diesem Grund stellt das Jugendstrafrecht eine Vielzahl von Sanktionen und Massnahmen zur Verfügung.