Jugendliche verschulden sich deutlich häufiger als Erwachsene – unglaublich aber wahr: In der Schweiz hat jeder fünfte Jugendliche Schulden!
Die Gründe sind u.a. fehlende Finanzkompetenz resp. Konsum als Freizeitbeschäftigung: Das Geld wird ausgegeben für Mobiltelefone, Marken- und Kosmetikartikel. Die Werbung hat die Jugendlichen als Zielgruppe natürlich längst erkannt. Gruppendruck und soziale Presgigefragen sind in jungen Jahren von noch grösserer Bedeutung: „Ich bin toll, weil ich das neuste Natel habe.“
Häufig sind deshalb die Fragen: Ist der Vertrag mit dem Kind gültig zustande gekommen? Und stehen die Eltern für diese Ausstände in der Pflicht?
Elterliche Sorge
Bis zum 18. Geburtstag hat der Gesetzgeber den Jugendlichen Grenzen gesetzt: Bis zur Volljährigkeit gilt die elterliche Sorge – dies bedeutet: Die Eltern sind bis mindestens dann verantwortlich für Erziehung, Ausbildung sowie die Vertretung des Jugendlichen gegenüber Dritten und haben die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu übernehmen (Schulmaterialien, Kleider, Freizeit, Gesundheitskosten, usw.).
Wie lange müssen die Eltern bezahlen?
Unterhaltspflichtig sind die Eltern bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Zahlungspflicht endet daher nicht mit der Volljährigkeit, sondern unter Umständen erst deutlich später.
Aber: Wenn es dem Nachwuchs zugemutet werden kann, ein eigenes Einkommen zu erzielen (bspw. mittels Kinderhütedienste, Nachhilfunterricht, Ferienjobs), so können die Eltern verlangen, dass das Kind gewisse Auslagen selbst bezahlt (bspw. Zugsabo, Ausgang, Kleider, etc.) und einen angemessenen Beitrag zum „Hotel Mama “ leistet.
Taschengeld
Es gibt keine elterliche Verpflichtung, Taschengeld auszurichten. Über Sinn und Umfang von Taschengeld gibt es bekanntlich verschiedene Meinungen. Hier soll in diesem Zusammenhang lediglich festgehalten werden, dass dies im Belieben der Eltern steht.
Arbeitsverdienst
Neben dem Aufbessern des Sackgeldes macht das Nachgehen einer Arbeit durchaus auch Sinn im Bezug auf erste Arbeitserfahrungen und die Erkenntis, dass Geld nicht leichthin aus dem Bankomat gespuckt wird.
Zur Art und Bedingungen der Arbeitstätigkeit von Jugendlichen hat der Gesetzgeber selbstredend Regelungen erlassen, die es einzuhalten gilt.
Zustimmung zur Arbeitstätigkeit
Vor Volljährigkeit brauchen die Jugendlichen grundsätzlich das Einverständnis der Eltern. Da mit fortschreitendem Alter den Jugendlichen aber eine zunehmende Selbständigkeit in ihrer Freizeitgestaltung zukommt, dürfen diese von einem stillschweigenden Einverständnis der Eltern für übliche Gelegenheitsarbeiten ausgehen. Oder anders ausgedrückt: Wenn eine 15-Jährige ab und an babysittet, müssen die Eltern die fehlende Zustimmung klar kommunizieren.
Lehrvertrag
Anders liegt die Sachlage beim Lehrvertrag: Dieser bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung des Lehrmeisters, des minderjährigen Lehrlings sowie von dessen Eltern.
Wie steht es nun aber mit dem Shoppen resp. dessen folgen:
Grundsatz: Kein Vertrag ohne Zustimmung der Eltern
Ohne Zustimmung der Eltern können Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich keine gültigen Verträge abschliessen. Wenn Ihre 12-Jährige Tochter also mit dem neusten iPhone nach Hause kommt, wird der vorgenommene Kauf erst rechtsgültig, wenn Sie zustimmen.
Haftbarkeit der Eltern
Dies wirft die nächste Frage auf: Werden die Eltern durch diese notwendige Zustimmung haftbar? Die Antwort ist Nein: Das Einverständnis bewirkt lediglich, dass der Vertrag zustande kommt und der Verkäufer das Geld von Ihrer Tochter verlangen kann. Die Eltern werden aber nicht selbst Vertragspartei und damit Schuldner. Will sich der Verkäufer diesbezüglich absichern, müsste er verlangen, dass die Eltern Vertragspartei werden oder sich zur Mithaftung verpflichten – dann kann er von den Eltern das Geld verlangen.
Ausnahme: Vertrag ohne elterliche Zustimmung
Der Vertrag kommt ohne Zustimmung zustande, wenn der Jugendliche
- urteilsfähig ist und
- den Kaufbetrag selbst zusammengespart hat – sei es aus Taschengeld, Lehrlingslohn, dem Weihnachtsgeld der Grossmutter etc. Dieses Geld gehört diesfalls zum „freien Kindsvermögen“ und über dieses darf der Teenager selber verfügen.
Etwas anders gilt aber wieder, wenn das Kind bspw. eine Erbschaft macht oder einen hohen Geldbetrag geschenkt erhält: Solches Vermögen stellt „normales Kindsvermögen“ dar, weshalb es unter die Verwaltung der Eltern fällt.
Aber zurück zum freien Kindsvermögen: Ist ein solches zusammengespart, stellt sich die Frage der Urteilsfähigkeit:
Wann ist ein Kind urteilsfähig?
Diese Beurteilung hängt von der konkreten Situation ab: Mein 7jähriger Neffe kann bspw. mit seinem Taschengeld am Kiosk etwas „go chröömle“ (die Bünder sagen „go kitscha“), aber einen iPod kaufen, kann er natürlich nicht. Seine 15jährige Schwester hingegen kann die Tragweite eines solchen Kaufes sehr wohl abschätzen und wenn sie sich das Geld zusammenspart, muss sie die Eltern für den Kauf eines iPods nicht um Erlaubnis bitten. Bezahlt sie den bestellten iPod in der Folge nicht, kann der Verkäufer dann aber rechtlich gegen sie vorgehen.
Wie aus diesen Beispielen ersichtlich, handelt es sich bei der Urteilsfähigkeit um einen relativen Begriff: Diese muss von Fall zu Fall geprüft werden.