Im vorangegangenen Blogbeitrag wurde der Frage nachgegangen, wann ein Kind urteilsfähig ist. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei um einen relativen Begriff: Die Urteilsfähigkeit ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Selbige Prüfung obliegt bei der Haftung aus Delikt:
Haftung des Kindes aus Delikt
Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Kind schlägt eine Fensterscheibe ein. Muss es den verursachten Schaden selbst bezahlen?
Die Antwort lautet: Ja, wenn es urteilsfähig ist.
Die Begründung hierfür ist folgende: Wenn das Kind die Folgen seines Handels erkennt und sich entsprechend verhalten kann, soll es dafür auch gerade stehen.
Haftung der Eltern für deliktisches Verhalten ihrer Kinder
Jugendliche haben meist kein Geld, weshalb sich die Geschädigten an die Eltern wenden.
Ob die Eltern haften, hängt davon ab, ob sie das Kind genügend beaufsichtigt haben. Ob eine Aufsicht genügend ist, hängt ab vom Alter und der Reife des Kindes sowie vom Gefahrenpotenzial der Situation.
Natürlich müssen Eltern ein Kind nicht dauernd beaufsichtigen. Jedoch haben die Eltern das Kind wirksam zu kontrollieren und zu unterweisen. Auch dies ist entsprechend ein relativer Begriff, welcher eingehender Prüfung im Einzelfall bedarf.
Privathaftpflichtversicherung
Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung in Betracht zu ziehen.