Ich kenne keinen Strafverteidiger

Die beschuldigte Person hat das Recht, einen Verteidiger:in zu bestellen. Dieses Recht besteht ab Beginn der Strafuntersuchung. Man spricht vom Anwalt der ersten Stunde.

Wahl des Strafverteidiger:in 

Die beschuldigte Person kann selbst entscheiden, welchen Anwält:in sie mit ihrer Interessenvertretung beauftragt (Art. 129 StPO). Bei einer Verhaftung kann sie entsprechend gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äussern, welcher Anwält:in sie vertreten soll. Die Strafverfolgungsbehörden hat diesem Wunsch grundsätzlich zu entsprechen, sprich mit dem gewünschten Anwält:in Kontakt aufzunehmen und mit dem Beginn der Einvernahme zuzuwarten, bis dieser am Einvernahmeort erscheint.

Wenn man keinen Anwält:in kennt?

Wenn man keinen Anwält:in kennt und das Gesetz vorsieht, dass die beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, dann bestellt die Staatsanwaltschaft einen Anwält:in. Es ist natürlich ein Konzeptfehler in der Strafprozessordnung, dass ausgerechnet die ermittelnde Behörde die Strafverteidigung bestellen kann. Im Kanton Zürich gibt es für diese Fälle deshalb das Pikett Strafverteidigung. Es ist ein Verein von Strafverteidiger:innen (unter dem Patronat des Zürcher Anwaltsverbandes und der Demokratischen Jurist:Innen Zürich). Das Pikett Strafverteidigung stellt sicher, dass 7×24 jede beschuldigte Person sofort auf eine professionelle Rechtsvertretung zugreifen kann.

Duri Bonin

Gute Rechtsberatung ist teuer! Hier sollen deshalb Hilfestellungen zur Selbsthilfe gegeben werden. Auch soll das  Verständnis für meine Arbeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger gefördert werden, damit wir für eine optimales Ergebnis zusammenarbeiten können.

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