Wenn Untersuchungshaft angeordnet wird, muss eine Person vorübergehend ins Gefängnis. Untersuchungshaft bedeutet jedoch nicht, dass diese Person schuldig ist, sondern sie ist „nur“ beschuldigt.
Zweck der Untersuchungshaft
Der Zweck der Untersuchungshaft liegt darin, die strafrechtliche Untersuchung zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person schuldig ist oder nicht, wird erst nach Abschluss der Untersuchung das Gericht entscheiden.
Wann kommt ein Beschuldigter in Untersuchungshaft?
Der Beschuldigte wird in Untersuchungshaft gesetzt, wenn
- ein dringender Tatverdacht besteht – von einem dringenden Tatverdacht spricht man, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt und dieser Verdacht durch Spuren, Zeugenaussagen, etc. gestützt wird – und
- die Gefahr besteht, dass die Untersuchung gestört werden könnte: Die Untersuchung könnte gestört werden, indem die beschuldigte Person flüchtet, sich mit den Mittätern abspricht oder Spuren verwischt. In diesem Zusammenhang ist von Haftgründen die Rede.
Kommen auch Unschuldige in Untersuchungshaft?
Bei rund 15% der in Untersuchungshaft versetzten beschuldigten Person (in Zahlen: 2200) erfolgt später eine Einstellung des Verfahrens (in Zahlen: 302) unter Ausrichtung einer Entschädigung (Quelle: Geschäftsbericht des Zürcher Regierungsrates an den Kantonsrat von 1999). Es kommt also relativ häufig vor, dass Unschuldige in Untersuchungshaft versetzt werden.
Wer verlangt die Untersuchungshaft?
Der Staatsanwalt:in beantragt beim Gericht die Untersuchungshaft. Der Staatsanwalt ist diejenige Person, welche die Strafuntersuchung leitet. Er stellt den Antrag auf Untersuchungshaft, wenn er aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse der Meinung ist, die Haftvoraussetzungen seien erfüllt.
Wer entscheidet über die Untersuchungshaft?
Der Zwangsmassnahmerichter:in entscheidet, ob jemand in Untersuchungshaft versetzt wird oder nicht. Damit der Richter entscheiden kann, wird er die Akten des Staatsanwaltes studieren und er wird die beschuldigte Person anhören. Sodann fällt er den Entscheid.
Wann ordnet der Richter Untersuchungshaft an?
Wenn ein dringender Tatverdacht und ein oder mehrere Haftgründe vorliegen, ordnet der Haftrichter:in die Untersuchungshaft an. Um genauer zu verstehen, was der Richter prüft und damit darauf reagieren zu können, wollen wir diese Voraussetzungen näher betrachten:
1. Dringender Tatverdacht
Dringend ist der Tatverdacht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die beschuldigte Person tatsächlich als Täter:in in Frage kommt.
Der Richter wird die Wahrscheinlichkeit bejahen, wenn bspw.
- die tatverdächtige Person auf frischer Tat ertappt wird,
- wenn er/sie ein Geständnis ablegt,
- wenn wichtige Indizien vorliegen– wie Belastungen durch einen Mitbeschuldigten oder durch Zeugen:innen oder wenn Spuren am Tatort gefunden wurde.
Die blosse Möglichkeit, Gerüchte, ein vager Tatverdacht, anonyme Anzeigen, Vorstrafen oder das Schweigen der beschuldigten Person zu dem ihr gegenüber erhobenen Tatvorwurf genügen für die Bejahung eines dringenden Tatverdachtes nicht. Zu Beginn der Untersuchung sind die Voraussetzungen an die Wahrscheinlichkeit eher gering. Mit zunehmender Dauer der Untersuchung werden die Anforderungen höher.
2. Haftgründe
Neben dem dringenden Tatverdacht muss zusätzlich ein Haftgrund gegeben sein. Das Gesetz nennt einige solche Gründe, aber es reicht, wenn ein solcher Grund vorliegt. Diese Gründe sind unter anderem:
a) Kollusionsgefahr
Von Kollusionsgefahr spricht man, wenn die Möglichkeit besteht, dass die beschuldigte Person die Untersuchung beeinflusst. Sie könnte dies tun, indem sie zum Beispiel Beweismittel verschwinden lässt, auf Zeugen:innen Einfluss nimmt oder sich mit Mittäter:innen abspricht. Damit diese Möglichkeit bejaht wird, braucht es konkrete Anhaltspunkte, welche eine derartige Gefahr wahrscheinlich erscheinen lassen.
b) Fluchtgefahr
Bei diesem Haftgrund wird der Richter abzuschätzen versuchen, ob es wahrscheinlich ist, dass die beschuldigte Person flüchtet. Der Richter schaut hierfür, wie stark die Bindungen der beschuldigten Person zur Schweiz sind, ob er hier Frau/Mann und Kinder hat, wo seine übrigen Verwandten leben und wo seine Freunde, wie alt und gesund die beschuldigte Person ist und wie sie sich in der Untersuchung verhält. Wichtig ist auch, wie schwer das vermutete Delikt ist und wie hoch eine allfällige Strafe wäre.
Der Richter wiegt ab, ob die beschuldigte Person die Folgen einer Flucht als weniger gravierend einstuft, als sich ihrer allfälligen Verantwortlichkeit zu stellen.
c) Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr soll verhindern, dass Gewohnheitstäter:innen die Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten nutzen. Bei diesem Haftgrund kann die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person schon zahlreiche Straftaten verübt hat.
Das Zwangsmassnahmegericht hat folgende Fragen zu prüfen:
Ist die beschuldigte Person eine Gewohnheitsverbrecherin? Sind es schwere Delikte, die sie früher begangen hat? Haben die früher begangenen Delikte Ähnlichkeit zum jetzigen Vorwurf? Wie wahrscheinlich ist es, dass die beschuldigte Person wieder ein solches Delikt begeht? Um diese Frage zu beurteilen, schaut der Richter das Vorleben der beschuldigten Person an und ihr Verhalten in der Untersuchung.
d) Qualifizierte Wiederholungsgefahr
Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr knüpft daran an, ob zu befürchten ist, der Täter:in begehe ein gefährliches Gewaltdelikt.
e) Ausführungsgefahr
Ausführungsgefahr besteht, wenn befürchtet werden muss, dass die beschuldigte Person ein versuchtes oder vorbereitetes Delikt ausführen könnte. Voraussetzung ist demnach, dass ein Delikt versucht oder vorbereitet wurde, es sich beim versuchten oder vorbereiteten Delikt und dem befürchteten um das gleiche Delikt handelt sowie eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die beschuldigte Person werde die Tat ausführen.
3. Verhältnismässigkeit
Schliesslich muss der Richter ebenfalls prüfen, ob das vorgeworfene Delikt schwer genug ist: Er vergleicht die Untersuchungshaft mit der mutmasslichen Straftat:
- Wie schwer ist die vorgeworfene Straftat?
- Was wäre die Strafe für diese Tat?
- Was ist die beschuldigte Person für eine Person: Was arbeitet sie? Ist sie vorbestraft? Wie verhält sie sich in der Untersuchung?
- Wie lange ist die beschuldigte Person bereits in Untersuchungshaft?
- Gibt es mildere Massnahmen?
Mildere Massnahmen
Wenn es mildere Massnahmen gibt, mit welchen der gleiche Effekt wie mit der Untersuchungshaft erreicht werden kann, sind solche anzuordnen und die beschuldigte Person freizulassen.
Mildere Massnahmen könnten sein:
- Weisung im Hinblick auf den Aufenthaltsort oder die Arbeit
- Weisung im Hinblick auf eine ärztliche Behandlung oder eine regelmässige Meldung bei Behörden
- um einer denkbaren Flucht des Angeschuldigten entgegenzuwirken, könnte eine Pass- und Schriftensperre angeordnet werden
- oder eine Geldleistung als Sicherheit hinterlegt werden.
Die Haftentlassung
Sobald die Haftvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Staatsanwalt die beschuldigte Person aus der Untersuchungshaft entlassen.
Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim Staatsanwalt:in stellen. Falls der Staatsanwalt die beschuldigte Person nicht aus der Haft entlassen will, wird der Richter benachrichtigt. Dieser wird die Haftvoraussetzungen erneut prüfen und einen neuen Entscheid fällen.
Wenn die beschuldigte Person drei Monate in Untersuchungshaft ist, muss der Richter immer prüfen, ob die Haft- voraussetzungen noch erfüllt sind. Falls er der Meinung ist, die Voraussetzungen sind noch erfüllt, wird er eine Haft- verlängerung verfügen, ansonsten eine Haftentlassung.
Weiterer Verfahrensablauf
Während der Untersuchungshaft und auch nach der Haftentlassung geht die Strafuntersuchung weiter. Wenn der Staatsanwalt der Meinung ist, er habe genug Beweismittel, wird er Anklage beim Gericht erheben. Es kommt dann zu einer Gerichtsverhandlung. Das Gericht wird ein Urteil fällen.
Schlussbemerkung
Gerade in der ersten Zeit nach der Verhaftung und der Versetzung in Untersuchungshaft muss man nüchtern festhalten, dass man fast keine Chancen hat, aus der Haft entlassen zu werden. Die beschuldigte Person muss in aller Regel warten, bis die ersten Untersuchungsergebnisse vorliegen. Hierfür braucht es starke Nerven und einen kühlen Kopf!