Das Erwachsenenstrafrecht

Das Erwachsenenstrafrecht richtet sich an Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahr.

Rechtsgrundlagen (StGB, StPO)

Ab der sog. Volljährigkeit wird man bestraft, wenn man im Strafgesetzbuch (abgekürzt StGB) festgelegte Verhaltensweisen zu verantworten hat. Also wenn man gegen einen oder mehrere Artikel im StGB verstösst.

Die Regeln, nach welchen das Strafverfahren geführt ist, sind in der Strafprozessordnung (kurz StPO) festgelegt.

Tat und Schuld

Im Erwachsenenstrafrecht stehen die Tat und die Schuld im Vordergrund. Diese werden durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) untersucht. Abhängig von der Strafhöhe endet die Strafuntersuchung mit einer Anklage beim Gericht oder einem Strafbefehl durch den Staatsanwält:in.

Sinn der Strafe

Das Strafen hat den Ursprung im urmenschlichen Bedürfnis, erlittenes Unrecht zu sühnen resp. Vergeltung zu üben. Gefordert wird ausgleichende Gerechtigkeit – im Interesse des Opfers, aber auch zum Schutz potentiell weiterer Opfer. 

Höhe der Strafe 

Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Schwere der Tat und nach dem Verschulden des Täters. Dabei gilt: Je schlimmer und unverständlicher das Delikt, desto grösser das Verschulden und entsprechend umso härter die Strafe. 

Um dies zu veranschaulichen, ein Beispiel: Wer einen Banküberfall verübt, um sich damit die Ferien zu finanzieren, wird härter bestraft, als ein Bankräuber, der dies tut, um mit dem Geld lebensnotwendige Medikamente für seine Tochter zu kaufen.

Arten von Strafen 

In der Schweiz kennen wir folgende Sanktionen: 

  • Bussen,
  • Geldstrafen und
  • Freiheitsstrafen (Gefängnis). 

Zur Verbüssung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe kommen auch folgende alternative Vollzugsformen in Frage, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind:

  • gemeinnützige Arbeit (bis 6 Monate Freiheitsstrafe),
  • Electronic Monitoring (bis 12 Monate Freiheitsstrafe),
  • Halbgefangenschaft (bis 12 Monate Freiheitsstrafe).

Das Gesuch für diese alternativen Vollzugsformen muss die verurteilte Person selbst (oder ihre Verteidigung) stellen.

Massnahmen

Zusätzlich zu einer Strafe ist es im schweizerischen Strafrecht möglich, Massnahmen (bspw. Drogentherapie) anzuordnen.

Duri Bonin

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