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Gewusst wie
Wahl des Familiennamens bei Wiederheirat
Beginnen wollen wir mit einem fiktiven Beispiel. Dieses hat vier Etappen: Eine Frau Schaffner heiratet einen Herrn Bonin. Als Familiennamen wählen die Eheleute den Namen Bonin. Damit wollen sie ihre Verbundenheit zum Ausdruck bringen. Die Ehe wird nach zehn Jahren geschieden; Frau Schaffner behält auch nach der Scheidung den Namen Bonin: Nachdem sie ihn so lange getragen hat, identifiziert sie sich mit diesem Namen. Fünf Jahre später lernt Frau Bonin, ehemals Schaffner, den Herrn Müller kennen. Die beiden wollen heiraten und eine Familie gründen. Frau Bonin, ehemals Schaffner, wünscht sich für die künftigen Kinder ihren jetzigen Namen als Familiennamen, also
Namensänderung von Kindern und Erwachsenen nach Art. 30 ZGB
Namen der Ehegatten (Art. 160 ZGB) Brauleute können gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Wenn die Brautleute nichts erklären, behält jeder Ehegatte seinen Ledignamen. Welchen Namen erhält das Kind verheirateter Eltern (Art. 270 ZGB)? Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Behält jeder Ehegatte seinen Ledignamen, haben die Eheleute bei der Eheschliessung zu bestimmen, welchen ihrer Namen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Auf diesen bei der Heirat bestimmten Namen könnten die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes zurückkommen und
Das Anwaltsgeheimnis
Strafverteidiger:innen müssen strengstes Stillschweigen bewahren über alles was ihnen ihre Klienten anvertrauen oder sie durch die Akten erfahren. Weshalb ist das Anwaltsgeheimnis so wichtig? Wenn der Klient nicht sicher sein kann, dass sein Strafverteidiger alles für sich behält, so kann er ihm nicht vertrauen. Und wenn er ihm deshalb nicht alles anvertrauen kann, ist die Beratung durch den Rechtsanwalt unter Umständen eine falsche. Wenn es also das Anwaltsgeheimnis nicht geben würde, so gäbe es auch keine wirksame Verteidigung Verletzung des Anwaltsgeheimnisses Verletzt der Strafverteidiger seine Verschwiegenheitspflicht ohne Einwilligung seines Klienten, so macht er sich strafbar. Auch wird er mit berufsrechtlichen
Jugend und Delikt – Haftbarkeit der Eltern
Im vorangegangenen Blogbeitrag wurde der Frage nachgegangen, wann ein Kind urteilsfähig ist. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei um einen relativen Begriff: Die Urteilsfähigkeit ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Selbige Prüfung obliegt bei der Haftung aus Delikt: Haftung des Kindes aus Delikt Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Kind schlägt eine Fensterscheibe ein. Muss es den verursachten Schaden selbst bezahlen? Die Antwort lautet: Ja, wenn es urteilsfähig ist. Die Begründung hierfür ist folgende: Wenn das Kind die Folgen seines Handels erkennt und sich entsprechend verhalten kann, soll es dafür auch gerade stehen. Haftung der Eltern für deliktisches Verhalten ihrer Kinder
Jugend und Geld – Haftbarkeit der Eltern
Jugendliche verschulden sich deutlich häufiger als Erwachsene – unglaublich aber wahr: In der Schweiz hat jeder fünfte Jugendliche Schulden! Die Gründe sind u.a. fehlende Finanzkompetenz resp. Konsum als Freizeitbeschäftigung: Das Geld wird ausgegeben für Mobiltelefone, Marken- und Kosmetikartikel. Die Werbung hat die Jugendlichen als Zielgruppe natürlich längst erkannt. Gruppendruck und soziale Presgigefragen sind in jungen Jahren von noch grösserer Bedeutung: „Ich bin toll, weil ich das neuste Natel habe.“ Häufig sind deshalb die Fragen: Ist der Vertrag mit dem Kind gültig zustande gekommen? Und stehen die Eltern für diese Ausstände in der Pflicht? Elterliche Sorge Bis zum 18. Geburtstag hat
Kündigung von Einzimmerwohnungen oder möbilierten Zimmern
Wohnraum und damit auch die Einzimmerwohung kann gemäss Art. 266c Obligationenrecht (kurz OR) mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist (= Mindestfrist) gekündigt werden und zwar auf einen ortsüblichen Kündigungstermin (Ende März oder September). Etwas anderes gilt für möblierte Zimmer: Kündigungsfristen und -termine für möblierte Zimmer Bei der Miete von möblierten Zimmern (und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen) können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266 e OR). Die Frist ist bei einem möblierten Zimmer mit zwei Wochen also äusserst kurz angesetzt. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zu einer Einzimmerwohnung von