Gewusst wie – Archiv
Überlassen Sie nichts dem Zufall
Ein Strafverfahren liebt schnelle Gewissheiten: ein Verdacht, eine Akte, eine erste Aussage, ein Strafbefehl. Gute Verteidigung beginnt dort, wo man nochmals fragt. Dieses Archiv sammelt Erklärungen, Transkripte und Notizen zu Strafrecht, Strafjustiz und Verteidigungspraxis – für alle, die verstehen wollen, bevor sie handeln.
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Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind in Art. 187 bis Art. 200 StGB geregelt. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) Das Schutzalter liegt bei 16 Jahren. Die Strafe entfällt bei einer Altersdifferenz von maximal drei Jahren. Wenn der Täter bei der Tat unter 20 Jahre alt ist, das Opfer mehr als 3 Jahre jünger, aber besondere Umstände vorliegen, kann der Richter von Strafe absehen, ebenso wenn die Beteiligten heiraten. Bei Sachverhaltsirrtum (d.h. dem Glauben, das Opfer sei alt genug), entfällt die Strafe (Art. 13 StGB); war der Irrtum fahrlässig, ist die Strafe aber Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder
Urkundendelikte
Der Begriff der „Urkunde“ wird in Art. 110 Ziff. 4 StGB definiert: „Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.„ Es handelt sich um Aufzeichnungen, d.h. in irgendeiner Form konservierende Gegenstände, nicht um Aussagen und dergleichen (erfasst sind Schriften, d.h. für eine Personenmehrheit verständliches System von Symbolen; ferner Computerurkunden, d.h. in nicht direkt lesbarer, codierter Form auf einen Datenträger gespeicherte Informationen, und sogenannte Zeichen, das sind Symbole, deren Aussagekraft davon abhängt, dass sie
Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich
Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich sind in Art. 179 bis Art. 179novies StGB geregelt. Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) Eine Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) begeht, wer unberechtigterweise eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Schriften etc. müssen verschlossen sein (Briefe usw.), weshalb E-Mails nicht erfasst sind. E-Mails sind auch dann nicht erfasst, wenn sie verschlüsselt sind. Auch offene Schriften in einer Schublade sind nicht verschlossen im Sinne von Art. 179 StGB. Nur das unberechtigte Öffnen ist erfasst; zum Öffnen befugt ist in der Regel der Leiter einer Organisation für an
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Die Ehrverletzungsdelikte sind in Art. 173 bis 178 StGB geregelt. Sie lassen sich folgendermassen einteilen: Tatsachen sind empirisch feststellbar, können also nachgewiesen oder weiterverbreitet werden. Bei Werturteilen ist das nicht möglich. Gemischte Werturteile enthalten einen Tatsachenkern („A. ist ein Idiot, er hat seine Freundin betrogen“), sie werden v.a. als Tatsachenbehauptung behandelt. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre, d.h. der Anspruch einer Person auf Geltung. Das Strafrecht schützt nur den menschlich-sittlichen Bereich; keine Ehrverletzung liegt vor, wenn jemand hinsichtlich seiner beruflichen, künstlerischen, sportlichen usw. Ehre herabgesetzt wird, wobei beides schwierig zu unterscheiden sein kann (Unfähigkeit im Beruf kann auch auf einen charakterlichen Mangel schliessen lassen).
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Die Straftatbestände zu Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sind in Art. 180 bis Art. 186 StGB geregelt. Drohung (Art. 180 StGB) Auf Antrag wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Drohung heisst, jemandem einen schweren Nachteil in Aussicht zu stellen. Massgebend ist die erreichte Wirkung (Angst und Schrecken); auch eine Scheindrohung ist daher erfasst (ungeladene Waffe). Wer den Nachteil als nicht von seinem Willen abhängig erscheinen lässt („Morgen geht die Welt unter“), begeht keine Drohung, sondern gibt eine Warnung. Von Amtes wegen wird die Drohung verfolgt, wenn sie sich gegen den Ehegatten / eingetragenen
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben – Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
Die Straftatbestände zur Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sind in Art. 127 bis Art. 136 StGB geregelt. Aussetzung (Art. 127 StGB) Aussetzung nach Art. 127 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht, vorsätzlich einer Gefahr für das Leben oder einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder vorsätzlich in einer solchen Gefahr im Stich lässt. Voraussetzung ist, neben der Hilflosigkeit (d.h. Hilfsbedürftigkeit), eine Garantenstellung des Täters, die sich aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus dem Eingehen einer Gefahrengemeinschaft ergeben kann. Moralische Pflichten und Lebensgemeinschaften schaffen noch keine Garantenstellung. Es handelt