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Strafbare Handlungen gegen die Ehre

Die Ehrverletzungsdelikte sind in Art. 173 bis 178 StGB geregelt. Sie lassen sich folgendermassen einteilen: Tatsachen sind empirisch feststellbar, können also nachgewiesen oder weiterverbreitet werden. Bei Werturteilen ist das nicht möglich. Gemischte Werturteile enthalten einen Tatsachenkern („A. ist ein Idiot, er hat seine Freundin betrogen“), sie werden v.a. als Tatsachenbehauptung behandelt. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre, d.h. der Anspruch einer Person auf Geltung. Das Strafrecht schützt nur den menschlich-sittlichen Bereich; keine Ehrverletzung liegt vor, wenn jemand hinsichtlich seiner beruflichen, künstlerischen, sportlichen usw. Ehre herabgesetzt wird, wobei beides schwierig zu unterscheiden sein kann (Unfähigkeit im Beruf kann auch auf einen charakterlichen Mangel schliessen lassen).

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Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Die Straftatbestände zu Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit sind in Art. 180 bis Art. 186 StGB geregelt. Drohung (Art. 180 StGB) Auf Antrag wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Drohung heisst, jemandem einen schweren Nachteil in Aussicht zu stellen. Massgebend ist die erreichte Wirkung (Angst und Schrecken); auch eine Scheindrohung ist daher erfasst (ungeladene Waffe). Wer den Nachteil als nicht von seinem Willen abhängig erscheinen lässt („Morgen geht die Welt unter“), begeht keine Drohung, sondern gibt eine Warnung. Von Amtes wegen wird die Drohung verfolgt, wenn sie sich gegen den Ehegatten / eingetragenen

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Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben – Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

Die Straftatbestände zur Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sind in Art. 127 bis Art. 136 StGB geregelt. Aussetzung (Art. 127 StGB) Aussetzung nach Art. 127 StGB liegt vor, wenn der Täter einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht, vorsätzlich einer Gefahr für das Leben oder einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder vorsätzlich in einer solchen Gefahr im Stich lässt.  Voraussetzung ist, neben der Hilflosigkeit (d.h. Hilfsbedürftigkeit), eine Garantenstellung des Täters, die sich aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus dem Eingehen einer Gefahrengemeinschaft ergeben kann. Moralische Pflichten und Lebensgemeinschaften schaffen noch keine Garantenstellung. Es handelt

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Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben – Körperverletzungen

Die Straftatbestände zur Körperverletzung sind in Art. 122-126 StGB geregelt. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Der Grundtatbestand ist Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung); wer vorsätzlich einen Menschen „auf andere Weise“ (d.h. nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag bestraft. Erfordernis eines Strafantrags Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Monate ab dem Tag, an welchem der Täter dem Antragsberechtigten bekannt wird („Anzeige gegen Unbekannt“ ist möglich; eine Obliegenheit dazu besteht nicht). Bei Einheitstaten beginnt die Frist am letzten Tattag. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Tat verletzt ist; das ist der Träger des unmittelbar angegriffenen

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Strafbare Handlung gegen Leib und Leben – Tötungsdelikte

Die Tötungsdelikte sind in Art. 111 bis Art. 117 StGB geregelt. Bei den Tötungsdelikten handelt es sich um Erfolgsdelikte. Sie werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikt). Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Nach StGB 111 ist wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu bestrafen, wer vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen verursacht. Der Tod tritt mit dem Hirntod ein. Das Erfordernis des Vorsatzes wird in StGB 111 ausdrücklich genannt in Abgrenzung zu Art. 117 StGB. Nach Art. 12 Abs. 1 StGB ist jede Tat nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wenn nicht das Gesetz auch die fahrlässige Ausführung mit Strafe bedroht. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen, hat

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Organisation der Kinderbetreuung nach der Trennung

Oberstes Prinzip für die Frage, welcher Elternteil die alltägliche Betreuung (Obhut) der Kinder übernehmen soll, ist das Kindeswohl. Alternierende Obhut Folglich ist die alternierende Obhut nicht der Regelfall. Das Gericht muss vielmehr anhand der konkreten Umstände prüfen, ob die alternierende Obhut im Interesse des Kindes liegt. Prüfungskriterien für alternierende Obhut Das Bundesgericht nennt hierzu diverse Kritieren: Erziehungsfähigkeit der Eltern; deren Kommunikations- Kooperationsbereitschaft;  Distanz zwischen den Wohnorten; Bisherige Lebensführung; Möglichkeit der persönlichen Betreuung; Alter des Kindes; Beziehung zu Geschwistern und Einbettung ins weitere soziale Umfeld; Wunsch des Kindes. Stabilität der Verhältnisse Gemäss dem Bundesgericht ist für das Wohl des Kindes namentlich

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