Sandra stellt sich die Frage, ob ein Scheidungsanwalt seinen Klienten im Gefängnis besuchen kann und ob dessen Korrespondenz ebenfalls privilegiert ist. Gemäss Duri Bonin ist dies zumindest ab dem Moment zu bejahen, da ein Vertretungsverhältnis besteht.
Die Einschränkung auf Anwälte mit bestehenden Vollmachten schliesst Duri aus StPO 235 Abs. 4; hernach sind Kontakte zum Verteidiger privilegiert, nicht aber zu Rechtsanwälten, die (noch) nicht Verteidiger sind. Dass ein solches analog auch für den Rechtsvertreter in einer Scheidung gilt, schliesst Duri aus dem Anwaltsgeheimnis sowie bspw. der Siegelung, welche Anwaltskorrespondenz absolut schützt. Auch glaubt er sich zu erinnern, dass der EGMR Anwaltskontakte grundsätzlich als privilegiert erachtet, mithin freie Besuchskontakte und Korrespondenz losgelöst vom Bestehen einer Vollmacht garantiert.
Weitere Podcastreihen von Duri Bonin
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung
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