#94 Vorbereitung einer Einvernahme, Aufgaben des Strafverteidigers in der Einvernahme

Sandra bereitet sich mit dem Klienten auf die erste Nach-Corona-Einvernahme vor. Duri Bonin erkundigt sich, wie die ins Auge gefasste Marschrichtung aussieht und ob der Klient diese auch umsetzen können wird.

Weiter unterhalten sie sich über den Anspruch der beschuldigten Person, in einer ihr verständlichen Sprache möglichst rasch und umfassend über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV). Zu Beginn der Einvernahme müssen deshalb der beschuldigten Person möglichst genau nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorgehalten werden, welche einen Verstoss begründen, wobei je nach Art der Tat auch das Deliktsgut, mutmassliche Geschädigte und weitere Tatbeteiligte zu benennen sind. Es geht dabei nicht um Straftatbestände, da diese ja gerade den Zweck der Abklärungen bilden, sondern um die Fakten (möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf). Pauschale resp. blosse juristische Vorhalte sind nicht genügend („Sie werden beschuldigt, einen Diebstahl begangen zu haben“). Die Verteidigung hat nötigenfalls den Finger darauf zu legen, dass die Polizei die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht als reine Formalität herunterleiert.

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