#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. Duri Bonin hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss Art. 92a Abs. 1 StGB können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes (OHG)
sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:

  • Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
  • Vollzugseinrichtung
  • Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
  • Vollzugsunterbrechungen
  • Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
  • bedingte oder definitive Entlassung
  • Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
  • Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung

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