Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. Duri Bonin hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss Art. 92a Abs. 1 StGB können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes (OHG)
sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
- Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
- Vollzugseinrichtung
- Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
- Vollzugsunterbrechungen
- Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
- bedingte oder definitive Entlassung
- Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
- Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung
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