#89 Halbjähriges Praktikum in der Zürcher Rechtspflege als Voraussetzung für die Venia

Voraussetzung für die Venia ist gemäss § 3 und § 5 des Zürcher Anwaltsgesetzes (LS 215.1) sowie § 7 der Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (LS 215.11) unter anderem ein halbjähriges Praktikum in der züricherischen Rechtspflege. Dies wirft die Frage auf, wie es sich mit mehrmonatigen Praktikas in anderen Kantonen oder bei der Bundesanwaltschaft verhält. Scheinbar lässt die Verwaltungskommission gemäss ständiger Praxis keine Ausnahmen zu. Begründet wird dies mit der Weisung zum Anwaltsgesetz (Amtsblatt 2002, 29. November 2002, Antrag des Regierungsrates vom 13. November 2002, Nr. 4028, zu § 5), wo auf die notwendige Nähe zur zürcherischen Rechtspflege hingewiesen wird. Sandra und Duri Bonin fragen sich, was diese „notwendige Nähe“ genau bezwecken und weshalb die Nähe bspw. zur Rechtspflege des Kantons Basel-Landschaft nicht ausreichen soll, immerhin gelten seit dem 1. Januar 2011 gesamtschweizerische Zivil- (ZPO) und Strafprozessordnungen (StPO). Die entsprechenden Bestimmungen im Zürcher Anwaltsgesetz erscheinen vor diesem Hintergrund sinnentleert, was mit einer massvollen Praxis Rechnung getragen werden könnte.

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