Der bevorstehende Abschluss einer Strafuntersuchung ist den Parteien anzuzeigen und diesen damit die Möglichkeit zu eröffnen, innert Frist die Akten einzusehen und Beweisanträge zu stellen. Im von Sandra und Duri Bonin besprochenen Fall wurde der Erlass einer Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Leitung der Staatsanwaltschaft gemäss § 103 Abs. 2 Bst. a. GOG angekündigt. In einem solchen Fall sind allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche innert der gesetzten Frist ebenfalls geltend zu machen. Unter die Entschädigungsansprüche fallen Fahrkosten, Arbeitsausfälle sowie die Anwaltskosten. Wenn eine amtliche Verteidigung bestellt wurde, wird über die Anwaltskosten separat verfügt.
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