Heute Montag unterhalten wir uns über Verhandlungsunfähigkeit und deren Folgen für das Strafverfahren (Sisitierung oder Einstellung).
Weiter ist eine pauschale Kürzung des Anwaltshonorars Thema und was dies bei der Verteidigung auslöst. Wir diskutieren über das Rechtsmittel hiergegen (Beschwerde innert 10 Tagen nach Erhalt/Zustellung des Urteilsdispositivs) und die Praxis des Zürcher Obergerichts, wonach die Beschwerde gegen die Honorarkürzung bei gleichzeitiger Berufung zur weiteren Behandlung zuhanden des Berufungsverfahrens überwiesen wird. Eine Rücküberweisung des Beschwerdeverfahrens bleibt für den Fall vorbehalten, dass die Berufung mit Prozessurteil erledigt werden sollte.
- Rechtliche Grundlagen = Art. 135 Abs. 3 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung
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