#74 Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren

Die Mitwirkungspflichten der Parteien im Entsiegelungsverfahren gehen weiter als sonst im Strafverfahren. Namentlich haben die Betroffenen, welche die Versiegelung beantragen, die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht wird damit begründet, dass der Inhaber der Dokumente mit deren Inhalt besser vertraut ist als die Behörde. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen.

  • Das angesprochene Urteil des Bundesgerichts vom 16.12.2019, wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare), demzufolge der Betroffene auch nicht dazu verpflichtet werden kann, den Gerätesperrcode und den PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen

Weitere Podcastreihen von Duri Bonin

  • Auf dem Weg zur Anwältin
  • Interview aus dem Gefängnis
  • Fragen den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

Diese Podcasts sind auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Einfach nach ‚Duri Bonin‘ suchen und abonnieren. Neue Folgen erscheinen immer Dienstags und Freitags pünktlich um 6.30 Uhr.