#585 Die Zeugin ist zu Aussagen verpflichtet (Art. 114, 163, 164, 285a ff., Art. 298a ff. StPO; Art. 307 StGB)

Ist «Izzy» ein verdeckter Ermittler?

Duri Bonin und Gregor Münch diskutieren die Art. 163 und 164 StPO. Art. 163 StPO regelt die Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht: Personen, die älter als 15 Jahre und bezüglich des Einvernahmethemas urteilsfähig sind, gelten als zeugnisfähig. Diese sind unter Vorbehalt von Zeugnisverweigerungsrechten zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Das Vorleben und persönliche Verhältnisse einer Zeugin dürfen nur insoweit abgeklärt werden, als dies zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit notwendig ist. Dies hält Art. 164 StPO fest. Bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.

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