#575 Der Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO)

Gregis Freude über den Derbysieg

Auch mehrere Tage nach dem Sieg von GC im Stadtzürcher Derby hat Gregor Münch noch ein Lachen im Gesicht. Duri Bonin sieht hingegen etwas besorgt in die Zukunft: Er vermutet, dass bei GC etwas Grösseres zusammenwachsen könnte. Die Strafprozessordnung wird dann auch noch Thema und zwar dessen Art. 159 StPO: Beschuldigte Personen haben während polizeilicher Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist – das ist das Recht auf den sogenannten „Anwalt der ersten Stunde“. Zu diesem Recht gehört auch der freie Verkehr zwischen Beschuldigten und Verteidigung ohne inhaltliche Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde im Vorfeld von Einvernahmen.

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