#56 Rechte der Eltern in Jugendstrafverfahren

Die Jugendstrafprozessordnung räumt der gesetzlichen Vertretung (also grundsätzlich den Eltern, vgl. Art. 304 ZGB) verschiedene prozessuale Rechte ein, die sie selbständig wahrnehmen können. Die Parteistellung kommt der gesetzlichen Vertretung selbst zu, sodass deren Prozesshandlungen nicht mit denjenigen des jugendlichen Straftäters übereinstimmen müssen.

Sandra und Duri Bonin diskutieren, was dies bedeutet. Beispielsweise kann die gesetzliche Vertretung Einsicht in die Strafakten nehmen, den Jugendrichter ablehnen, eine Wahlverteidigung beiziehen, ein Haftentlassungsgesuch stellen und Rechtsmitteln ergreifen. Als Partei hat die gesetzliche Vertretung ebenfalls das Recht, an Beweiserhebungen durch Jugendanwaltschaft und Jugendgericht anwesend zu sein und darf den einvernommenen Personen Fragen stellen.

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  • Fragen den Anwalt
  • Mit 40i cha mers mit de Tiger
  • Strafverteidigung

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