Zur Begeisterung von Sandra hat Duri Bonin ein Mandat im Arbeitsrecht übernommen. Es geht um den Ferienanspruch ab dem 50. Altersjahr.
Gemäss Art. 329a OR hat man bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen Mindestferienanspruch von 5 Wochen pro Dienstjahr, sodann einen von 4 Wochen. In Gesamtarbeits-, Einzelarbeits- oder Normalarbeitsverträgen kann jedoch ein höheren Ferienanspruch vorgesehen sein. Falls ein solcher Anspruch besteht, stellt sich die Frage, ob der höhere Ferienanspruch ab Erreichen oder Vollenden des 50. Arbeitsjahres gilt. Sandra ist dieser Frage nachgegangen und hat eine überzeugende Lösung gefunden.
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