Übertretung, Art. 398 Abs. 4 StPO, stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht, Beweisanträge, Bombendrohung am Obergericht
Ein reumütiger Gregor Münch kommt darauf zu sprechen, dass er bei seiner Kritik am Bundesgerichtsurteil 7B_186/2022 den Art. 398 Abs. 4 StPO übersehen hat. Dieses Urteil ändert demnach wohl nichts daran, dass Beweisanträge in einem Berufungsverfahren bei Vergehen und Verbrechen auch in der zweiten Instanz gestellt werden können. Es bleibt jedoch für Duri Bonin unklar, ob dieses Urteil in der Herleitung glücklich ist, wenn es von einem stillschweigenden Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgeht. Oder ob die zutreffende rechtliche Lösung nicht bereits in den Einschränkungen des Art. 398 Absatz 4 StPO zu finden ist.
Links zu diesem Podcast:
- Bundesgerichtsurteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023
- #533 Wann kann ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht angenommen werden?
- Art. 398 StPO – Zulässigkeit und Berufungsgründe
- Anwaltskanzlei von Duri Bonin
- Anwaltskanzlei von Gregor Münch
- Titelbild bydanay
- Lehrbücher für Anwaltsprüfung und Anwaltsmanagement
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