#464 Arbeitest Du jetzt bei der Staatsanwaltschaft? (Art. 147, 352 ff. StPO)

Einsprache Strafbefehl, Teilnahmerechte, absolute Unverwertbarkeit

Nach einigen netten Worten übers Skifahren ziehen erste Wolken auf. Grund ist der neuste Strafbefehls-Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 6B_222/2022 vom 18.1.2023). Gregor Münch und Duri Bonin diskutieren, was sich dadurch in der Praxis ändert und wie – unter Bezugnahme auf Prof. Marc Thommen (Mr. Strafbefehl) – darauf zu reagieren ist (StPO 354). Beim Thema Teilnahmerechte (StPO 147) scheinen sich die etwas düsteren Wolken zu verziehen, selbst bei den fehlenden Teilnahmerechte bei selbstständigen polizeilichen Befragungen (StPO 159, 179, 306 II.b) bleibt alles friedlich. Es folgt eine Diskussion über den Unterschied zwischen der Verhinderung an Beweiserhebungen aus zwingenden Gründen (StPO 147 III) und dem Verzicht auf Teilnahme und wie sie sich als Strafverteidiger je nach Konstellation verhalten. Bei der absoluten Unverwertbarkeit (StPO 141 I) bei Verletzung der Teilnahmerechte (StPO 147 IV) äussert Duri, dass Einvernahmen, die unter Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt worden seien, „wiederholt“ werden könnten. Die Wiederholungseinvernahme unter Gewährung des Teilnahmerechts werde dadurch als Belastungsbeweis verwertbar. Daraufhin zieht ein heftiger Sturm auf.

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

Podcast zu StPO 147:

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