#456 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO)

Ein Stachel im Fleisch der Strafverfolger?

Ist das Rechtsstudium in der Schweiz zu einfach? Mit dieser Leserfrage startend kommen Gregor Münch und Duri Bonin auf die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen zu sprechen. Wie haben sie die Einführung der Teilnahmerechte im Zuge der neuen Strafprozessordnung 2011 erlebt? Weshalb herrscht fortgesetzt ein Geschrei hierüber? Weshalb sind die Teilnahmerechte so wichtig? Was statuiert StPO 147 I genau und was gilt für polizeiliche Einvernahmen? Wann kann eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt werden? Und wann auf eine solche verzichtet werden (StPO 147 II, III)? Was gilt für die Beweisverwertung bei Verletzung der Teilnahmerechte (Art. 147 IV)? Gilt dies auch für Folgebeweise?

Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich Duri Bonin und Gregor Münch jeden Freitag in den „Heiligen Stunden“ des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann macht Aussageverweigerung Sinn? Weshalb braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Stimmung im Einvernahmeraum? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und noch viel mehr Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.

Links zu diesem Podcast:

Die Podcasts „Auf dem Weg als Anwält:in“ sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach ‚Duri Bonin‘ suchen und abonnieren.